Schutz des geistigen Eigentums: Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marken

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Schutz des geistigen Eigentums

Patentrecht

Innerhalb dieses Rechtsgebiets wird das exklusive Recht auf eine Erfindung für einen bestimmten Zeitraum durch ein Patent geschützt. Das Patent kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen genutzt, verkauft oder lizenziert werden. Es kann auch im Miteigentum mehrerer Erfinder stehen.

Erfindungen von Arbeitnehmern (Art. 15)

  1. Erfindungen, die ein Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen seiner Forschungstätigkeit macht, gehören dem Arbeitgeber, wenn die Forschung explizit oder implizit Gegenstand des Arbeitsvertrags ist.
  2. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, es sei denn, sein persönlicher Beitrag zur Erfindung und deren Bedeutung für das Unternehmen gehen deutlich über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus.

Erfindungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses (Art. 16)

Erfindungen, die die Bedingungen von Art. 15.1 nicht erfüllen, gehören dem Arbeitnehmer.

Gebrauchsmuster

Patente und Gebrauchsmuster gewähren dem Inhaber ein zeitlich begrenztes Monopol für die Nutzung der geschützten Erfindung, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Dieses Monopol berechtigt den Inhaber, andere an der Herstellung, dem Verkauf oder der kommerziellen Nutzung der geschützten Erfindung in Spanien zu hindern. Das Recht kann Gegenstand von Verträgen, Lizenzen usw. sein und verliert im Laufe der Zeit an Wert, bis es mit Ablauf des Monopols erlischt und die Erfindung gemeinfrei wird.

Geschmacksmuster

Das Geschmacksmuster schützt das Erscheinungsbild einer Ware und dient der Unterscheidung von Produkten im Markt. Die Registrierung ist von der Neuheit und Eigenart des Designs abhängig. Das Recht am Geschmacksmuster steht dem Urheber und seinen Rechtsnachfolgern zu.

Markenrecht

Marken unterliegen dem Markengesetz vom 7. Dezember 2001.

Definition der Marke (Art. 4)

Eine Marke ist jedes Zeichen, insbesondere Wörter, Bilder, Figuren, Symbole, Buchstaben, Zahlen, dreidimensionale Formen, Verpackungen oder die Form der Ware selbst, das dazu dient, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden.

Um Markenschutz zu erlangen, ist die Eintragung beim Spanischen Patent- und Markenamt erforderlich.

Das Gesetz schützt auch Marken mit hoher Bekanntheit im jeweiligen Handelssektor.

Inhalt des Markenrechts (Art. 34)

  1. Die Eintragung einer Marke gewährt dem Inhaber das ausschließliche Recht, sie im Handel zu verwenden.
  2. Der Inhaber kann Dritten die Nutzung der Marke ohne seine Zustimmung untersagen.
  3. Insbesondere kann die Verwendung der Marke in folgenden Fällen untersagt werden:
    • Anbringen der Marke auf Produkten oder deren Verpackungen
    • Anbieten von Produkten oder Dienstleistungen unter der Marke
    • Import oder Export von Produkten mit der Marke
    • Verwendung der Marke in Geschäftspapieren und Werbung
    • Verwendung der Marke in Telekommunikationsnetzen und als Domainname
  4. Der Markeninhaber kann Händlern oder Distributoren die Entfernung der Marke ohne seine Zustimmung untersagen, jedoch nicht das Hinzufügen eigener Marken oder Logos, sofern diese die Unterscheidungskraft der Hauptmarke nicht beeinträchtigen.
  5. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für nicht eingetragene, in Spanien bekannte Marken im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft, mit Ausnahme der in Buchstabe c genannten Fälle.

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