Schutz der Grundrechte der Religionsfreiheit
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Einheit 6: Schutz der Grundrechte der Religionsfreiheit
1. Verfassungsrechtliche Garantien
Art. 16 CE (Spanische Verfassung) garantiert das Recht auf Religionsfreiheit und genießt die verfassungsrechtlichen Garantien der Grundrechte.
Die Artikel 53.1 und 53.2 besagen, dass diese Rechte eine Vorzugsbehandlung genießen und im Rahmen eines summarischen Verfahrens geschützt werden.
Art. 81 CE legt fest, dass religiöse Angelegenheiten durch ein Organgesetz (LO) geregelt werden müssen, wobei deren wesentlicher Inhalt zu achten ist. Es kann eine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden. Zudem können sich Bürger gemäß Art. 54 CE an den Bürgerbeauftragten wenden.
Generelle Garantien für Grundrechte sind:
- Direkte Anwendung
- Der Vorbehalt des Gesetzes (Gesetzmäßigkeit)
- Die Wahrung des wesentlichen Inhalts der Grundrechte
2. Interner Schutz: Gesetzlicher Schutz
Strafrechtlicher Schutz
Das Strafgesetzbuch (CP) wurde zuletzt 1995 reformiert. Die Artikel 522 bis 526 legen die Straftatbestände gegen die Gewissensfreiheit, das religiöse Bekenntnis und den Respekt vor den Toten fest.
Straftatbestände, die mit der Reform von 1995 abgeschafft wurden:
- Die Misshandlung von Geistlichen (Kultusministern).
- Die Durchführung böswilliger Handlungen an religiösen Stätten.
- Die Strafe der Disqualifikation für Verbrechen im öffentlichen oder privaten Bildungswesen.
Neu eingeführte oder reformierte Straftatbestände im Strafgesetzbuch von 1995:
- Verbrechen des Völkermords gegen religiöse Gruppen.
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
- Verbrechen gegen die Religion, die durch internationale Standards geschützt sind.
- Die Verschärfung von Strafen bei Verbrechen aus religiösen Motiven (Artikel 22 CP).
- Strafen für Verhalten mit religiöser Diskriminierung (Art. 510 ff. CP).
Strafrechtlicher Schutz der Religionsfreiheit hinsichtlich der Immunität vor rechtswidrigen Einschränkungen: Hierbei muss zwischen der individuellen und der kollektiven Ebene unterschieden werden.
- Individuelle Ebene: Zwang in der religiösen Praxis gemäß Art. 522 CP. Das Aktivsubjekt (Täter) kann jede Person sein, ob gläubig oder nicht. Das Passivsubjekt (Opfer) ist notwendigerweise ein Mitglied einer Religionsgemeinschaft. Bestraft wird, wer durch Gewalt, Einschüchterung oder unzulässigen Druck ein Mitglied daran hindert, religiöse Zeremonien zu praktizieren oder daran teilzunehmen. Taten in Gebetsstätten werden schwerer bestraft.
- Kollektive Ebene: Dazu gehören das Recht auf Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit für religiöse Zwecke. Art. 523 CP erwähnt zudem den Zwang in der religiösen Praxis gegenüber im Register für religiöse Einheiten (RER) eingetragenen Gemeinschaften. Typische Verhaltensweisen sind das Unterbrechen, Verhindern oder Stören der Religionsausübung.
Strafrechtlicher Schutz der Religionsfreiheit gegen rechtswidrige Eingriffe:
- Schändung: Gemäß Art. 524 CP begeht eine Straftat gegen gesetzlich geschützte religiöse Gefühle, wer in Tempeln oder an Orten, die für Gottesdienste und religiöse Zeremonien vorgesehen sind, Akte der Schändung vornimmt. Geschützt sind nur religiöse Gefühle von Konfessionen, die im RER registriert sind. Es handelt sich um die Entweihung einer heiligen Sache durch respektlosen oder profanen Gebrauch. Die Tat muss in einem Tempel oder Schrein und mit der spezifischen Absicht, religiöse Gefühle zu verletzen, ausgeführt werden.
- Spott: Gemäß Art. 525 CP macht sich strafbar, wer öffentlich (mündlich, schriftlich oder durch Dokumente) die Gefühle der Angehörigen einer Konfession durch Spott oder Hohn über deren Dogmen, Überzeugungen, Riten oder Zeremonien beleidigt. Eine Religionsgemeinschaft muss nicht im RER registriert sein, um gegen Hohn geschützt zu sein.
Legislativer und administrativer Schutz
Polizei und Kultus: Die Verwaltung ist für die Überwachung und Kontrolle öffentlicher Manifestationen des religiösen Phänomens verantwortlich.
Rechte der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit: Das Versammlungsrecht ist in Art. 21 CE als allgemeines Recht verankert und im Organgesetz 9/1983 näher ausgeführt. In Bezug auf die Religionsfreiheit besagt Art. 2.1d LOLR, dass für Versammlungen in geschlossenen Räumen keine Genehmigung der Behörde erforderlich ist, wohl aber für Versammlungen an öffentlich zugänglichen Orten.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung: Dieses wird in Art. 20.1 CE und im LOLR anerkannt.
Recht auf religiöse Information: Art. 20.1 CE und Art. 2.1 LOLR erkennen das Recht an, Informationen über religiöse Verfahren zu empfangen und weiterzugeben.
- Konfessionelle Zeitungsunternehmen: Arbeitnehmer sind hier nicht verpflichtet, den Pluralismus der Information in derselben Weise wie in neutralen Medien zu respektieren (z. B. COPE).
- Rundfunk- und Fernsehanstalten: Fernsehwerbung, die die Würde von Personen oder deren religiöse Überzeugungen verletzt, ist illegal. Programme mit religiösem Inhalt von weniger als 30 Minuten dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden. Gottesdienste dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.
Religiöse Feste: Diese erfordern eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/Student und Arbeitgeber/Bildungseinrichtung. Grundlage sind das Königliche Gesetzesdekret 1/1995 und das LOLR.
Diskriminierung im Beschäftigungsbereich: Dies wird im Königlichen Gesetzesdekret 5/2000 über Verstöße und Sanktionen in der Sozialordnung geregelt.
- Einseitige Entscheidungen des Arbeitgebers, die eine Diskriminierung aufgrund religiöser Überzeugungen darstellen, sind eine sehr schwere Straftat.
- Verstöße werden auf Vorschlag der Arbeitsaufsicht durch ein entsprechendes Verwaltungsverfahren behandelt.
Zivilrechtliche Diskriminierung: Dieser Schutz manifestiert sich insbesondere bei der Eheschließung in religiöser Form.
3. Interner Verwaltungs- und Personalschutz
Das Justizministerium (früher dem Außenministerium zugeordnet) hat die Zuständigkeit für religiöse Fragen. Es gibt einen Sekretär für religiöse Angelegenheiten.
Das Register für religiöse Einheiten (RER) ist gemäß Art. 5 LOLR beim Justizministerium als allgemeines öffentliches Register angesiedelt und der Generaldirektion für religiöse Angelegenheiten unterstellt.
4. Interner Rechtsschutz
Der Rechtsschutz erfolgt durch zuständige Gremien und etablierte Verfahren. Art. 4 LOLR sieht vor, dass die anerkannten Rechte durch eine einstweilige Verfügung vor ordentlichen Gerichten und durch das Verfassungsgericht geschützt werden können.
- Verfassungsgerichtsbarkeit: Schützt das Grundrecht der Religionsfreiheit durch Verfahren wie die Verfassungsbeschwerde (Amparo) und die Prüfung der Verfassungswidrigkeit.
- Ordentliche Gerichte: Richter und Gerichte müssen im Rahmen von Verfahren entscheiden, die auf den Grundsätzen der Priorität und Zusammenfassung (Beschleunigung) basieren.
- Strafgerichtsbarkeit: Sie wird angewendet, um die Religionsfreiheit durch die Verfolgung und Unterdrückung entsprechender Straftaten zu schützen.
- Zivilgerichtsbarkeit: Behandelt Ansprüche zur Verteidigung der Religionsfreiheit im Rahmen üblicher Verfahren.
- Sozialgerichte: Zuständig für arbeitsrechtliche Abläufe im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit.
5. Internationaler Schutz
Die Institutionen, die das Recht auf Religionsfreiheit international schützen, sind:
- Sonderberichterstatter über religiöse Intoleranz: Er wird entweder automatisch oder auf Errechen eines Landes tätig. Er setzt Erklärungen gegen religiöse Intoleranz um. Seine Gutachten sind beratend und für Staaten nicht bindend.
- Ausschuss für Menschenrechte: Verantwortlich für die Umsetzung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte. Er hat eine beratende, nicht bindende Funktion.
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg: Seine Urteile sind für die betroffenen Staaten bindend.