Sicherheiten im Recht: Bürgschaft und Pfandrecht erklärt
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Sicherheiten im Recht
Akzessorische Verträge sind Rechtsverhältnisse, die dazu dienen, Kredite abzusichern oder die Einhaltung von Ansprüchen zu gewährleisten.
Klassen der Garantie
- Personal: Gewährt dem Gläubiger ein Recht auf das persönliche Vermögen des Schuldners oder eines Dritten.
- Realsicherheiten: Verpfändung von Sachen oder Rechten.
Die Bürgschaft
Eine Bürgschaft liegt vor, wenn ein Kredit von einer anderen Person als dem Schuldner gewährleistet wird (§ 1822 ff. BGB/CC).
Wichtige Merkmale:
- Akzessorietät
- Subsidiarität
Die Bürgschaft kann konventionell, gesetzlich oder gerichtlich sowie entgeltlich oder unentgeltlich sein. Sie muss ausdrücklich vereinbart werden; eine stillschweigende Bürgschaft ist ausgeschlossen.
Formvorschriften:
- Zivilrecht: Formfrei, sofern nicht anders vereinbart.
- Handelsrecht: Schriftform erforderlich (Art. 440 C.C. / Art. 439–442 C. de Co.).
Rechte des Bürgen
Der Bürge muss zahlen, wenn der Schuldner nicht leistet, genießt jedoch die Vorteile der Vorausklage (Einrede der Vorausklage) und der Teilung.
- Vorausklage: Der Bürge haftet erst, wenn der Schuldner nicht gezahlt hat und zahlungsunfähig ist.
- Teilung: Bei mehreren Bürgen haftet jeder nur für einen Teil der Schuld, sofern keine Solidarhaftung vereinbart wurde.
Regressansprüche des Bürgen
Der Bürge kann nach der Zahlung Maßnahmen gegen den Schuldner ergreifen:
- Rückgriff: Anspruch auf Schadensersatz gegen den Schuldner.
- Forderungsübergang (Subrogation): Der Bürge tritt in alle Rechte des Gläubigers gegenüber dem Schuldner ein.
Realsicherheiten
Realsicherheiten dienen der Absicherung durch Sachwerte, insbesondere durch Pfandrecht und Hypothek (gemäß Art. 1857 ff. CC).
Wesentliche Anforderungen:
- Sicherung einer bestehenden Hauptverpflichtung.
- Verfügungsbefugnis des Verpfänders über die Sache.
- Möglichkeit der Verwertung zur Befriedigung des Gläubigers.
Formen des Pfandrechts
- Besitzpfandrecht: Die Sache wird in den Besitz des Gläubigers oder eines Dritten übergeben (Art. 1863 CC).
- Besitzloses Pfandrecht: Geregelt durch das Gesetz vom 16.12.1954.
- Warenpfand: Durch Dokumente vertretene Waren (z. B. Frachtbriefe).
Formen der Hypothek
- Immobilienhypothek: Geregelt in den Art. 1874–1880 CC und im Hypothekengesetz.
- Mobiliarhypothek: Geregelt durch das Gesetz vom 16.12.1954.