Die Spanische Verfassung von 1812: Vollständiger Text
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Die Spanische Verfassung von 1812
Don Fernando VII., durch die Gnade Gottes und die Verfassung der spanischen Monarchie König von Spanien, und in seiner Abwesenheit und Gefangenschaft die Regentschaft des Reiches, ernannt von den allgemeinen und außerordentlichen Cortes, an alle, die dies sehen und hören: Wisset, dass die Cortes beschlossen und das Folgende genehmigt haben:
Verfassung der spanischen Monarchie
Im Namen des allmächtigen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes, Schöpfer und oberster Gesetzgeber der Gesellschaft. Die allgemeinen und außerordentlichen Cortes der spanischen Nation, davon überzeugt, nach sorgfältiger Prüfung und Beratung, dass die grundlegenden Gesetze der alten Monarchie, begleitet von geeigneten Maßnahmen und Vorkehrungen, die eine stabile und dauerhafte Einhaltung sicherstellen, angemessen sind, um die große Ehre, den Wohlstand und das Wohl der ganzen Nation zu fördern, beschlossen die folgende Verfassung für eine gute Regierungsführung und die ordnungsgemäße Verwaltung des Staates.
Inhalt
- TEIL I: Von der spanischen Nation und den Spaniern
- KAPITEL I: Von der spanischen Nation
- KAPITEL II: Von den Spaniern
- TEIL II: Vom Gebiet Spaniens, Religion und Bürgern
- KAPITEL I: Vom Hoheitsgebiet Spaniens
- KAPITEL II: Von der Religion
- KAPITEL III: Von der Regierung
- KAPITEL IV: Spanische Bürger
- TEIL III: Von den Cortes
- KAPITEL I: Bildung der Cortes
- KAPITEL II: Ernennung der Mitglieder
- KAPITEL III: Pfarrei-Wahlvorstände
- KAPITEL IV: Bezirks-Wahlvorstände
- KAPITEL V: Provinz-Wahlvorstände
- KAPITEL VI: Feier der Cortes
- KAPITEL VII: Zuständigkeiten der Cortes
- KAPITEL VIII: Entstehung von Gesetzen
- KAPITEL IX: Verabschiedung von Gesetzen
- KAPITEL X: Ständige Cortes
- KAPITEL XI: Außerordentliche Cortes
- TEIL IV: Vom König
- KAPITEL I: Unverletzlichkeit und Autorität
- TEIL V bis X
Teil I: Von der spanischen Nation und den Spaniern
Kapitel I: Von der spanischen Nation
Artikel 1. Die spanische Nation ist die Vereinigung aller Spanier beider Hemisphären.
Artikel 2. Die spanische Nation ist frei und unabhängig und ist nicht und kann nicht das Eigentum einer Familie oder Person sein.
Artikel 3. Die Souveränität liegt im Wesentlichen in der Nation, und deshalb gehört ausschließlich dieser das Recht, ihre grundlegenden Gesetze zu etablieren.
Artikel 4. Die Nation ist verpflichtet, durch weise und gerechte Gesetze die bürgerliche Freiheit, das Eigentum und die anderen legitimen Rechte aller Personen, die sie zusammensetzen, zu bewahren und zu schützen.
Kapitel II: Von den Spaniern
Artikel 5. Spanier sind:
- Erstens: Alle freien Menschen, die in den Herrschaftsgebieten Spaniens geboren und wohnhaft sind, sowie ihre Kinder.
- Zweitens: Ausländer, die von den Cortes einen Bürgerbrief erhalten haben.
- Drittens: Diejenigen, die seit zehn Jahren einen rechtmäßigen Wohnsitz in einer Stadt der Monarchie haben.
- Viertens: Die Freigelassenen, die ihre Freiheit in Spanien erwerben.
Artikel 6. Die Liebe zur Heimat ist eine der wichtigsten Verpflichtungen aller Spanier, ebenso wie gerecht und nützlich zu sein.
Artikel 7. Jeder Spanier ist verpflichtet, der Verfassung und den Gesetzen treu zu sein und die festgelegten Behörden zu achten.
Artikel 8. Jeder Spanier ist zudem verpflichtet, ohne Unterschied nach Maßgabe seines Vermögens zu den öffentlichen Ausgaben beizutragen.
Artikel 9. Jeder Spanier ist verpflichtet, das Vaterland mit der Waffe zu verteidigen, sobald er gesetzlich dazu aufgerufen wird.
Teil II: Gebiet, Religion und Bürger
Kapitel I: Vom Hoheitsgebiet Spaniens
Artikel 10. Das spanische Gebiet umfasst die Halbinsel mit ihren Besitzungen und den benachbarten Inseln: Aragón, Asturien, Castilla la Vieja, Castilla la Nueva, Katalonien, Córdoba, Extremadura, Galicien, Granada, Jaén, León, Molina, Murcia, Navarra, das Baskenland, Sevilla und Valencia, die Balearen und die Kanarischen Inseln mit den weiteren Besitzungen in Afrika. In Nordamerika: Neuspanien, Nueva Galicia und die Halbinsel Yucatan, Guatemala, die östlichen und westlichen Provinzen, die Insel Kuba mit den beiden Floridas, der spanische Teil der Insel Santo Domingo und die Insel Puerto Rico mit den angrenzenden Gebieten. In Südamerika: Neugranada, Venezuela, Peru, Chile, die Provinzen des Rio de la Plata und alle benachbarten Inseln im Pazifischen und Atlantischen Ozean. In Asien: die Philippinen und die von dieser Regierung abhängigen Gebiete.
Artikel 11. Eine angemessene Aufteilung des spanischen Hoheitsgebiets durch ein Verfassungsgesetz erfolgt, sobald die politischen Umstände der Nation dies erlauben.
Kapitel II: Von der Religion
Artikel 12. Die Religion der spanischen Nation ist und bleibt für immer die katholische, apostolische, römische, die einzig wahre. Die Nation schützt sie durch weise und gerechte Gesetze und verbietet die Ausübung jeder anderen Religion.
Kapitel III: Von der Regierung
Artikel 13. Das Ziel der Regierung ist das Glück der Nation, da der Zweck jeder politischen Gesellschaft nichts anderes als das Wohlergehen der Individuen ist, aus denen sie besteht.
Artikel 14. Die Regierung der spanischen Nation ist eine konstitutionelle Erbmonarchie.
Artikel 15. Die Macht, Gesetze zu erlassen, liegt bei den Cortes gemeinsam mit dem König.
Artikel 16. Die Macht zur Ausführung der Gesetze liegt beim König.
Artikel 17. Die Macht, die Gesetze in Zivil- und Strafsachen anzuwenden, liegt bei den gesetzlich eingerichteten Gerichten.
Kapitel IV: Spanische Bürger
Artikel 18. Spanische Bürger sind diejenigen, die ihren Ursprung in den spanischen Gebieten beider Hemisphären haben und in einer Stadt desselben Gebiets wohnen.
Artikel 19. Bürger sind auch Ausländer, die bereits die Rechte von Spaniern genießen oder von den Cortes einen besonderen Bürgerbrief erhalten.
Artikel 20. Um diesen Brief zu erhalten, muss ein Ausländer mit einer Spanierin verheiratet sein, eine Erfindung oder Industrie nach Spanien gebracht haben, Immobilien besitzen, für die er Steuern zahlt, oder im Handel mit eigenem Kapital tätig sein oder besondere Verdienste bei der Verteidigung der Nation erworben haben.
Artikel 21. Bürger sind auch die ehelichen Kinder von Bürgern und in Spanien ansässigen Ausländern, die in spanischen Besitzungen geboren sind, das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen nützlichen Beruf ausüben.
Artikel 22. Spaniern, die aus Afrika stammen, steht die Tür zum Bürgerrecht durch Verdienst offen: Die Cortes können jenen einen Bürgerbrief gewähren, die sich durch Talent, Fleiß und gutes Betragen auszeichnen, sofern sie rechtmäßige Kinder aus einer rechtmäßigen Ehe sind, in Spanien wohnen und einen nützlichen Beruf mit eigenem Kapital ausüben.
Artikel 23. Nur Bürger können öffentliche Ämter bekleiden und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen wählen.
Artikel 24. Die spanische Staatsbürgerschaft geht verloren:
- Erstens: Durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit.
- Zweitens: Durch Annahme einer Anstellung bei einer anderen Regierung.
- Drittens: Durch ein Gerichtsurteil, das entehrende Strafen verhängt, sofern keine Rehabilitation erfolgt.
- Viertens: Durch fünfjährigen Aufenthalt außerhalb Spaniens ohne staatliche Genehmigung.
Artikel 25. Die Ausübung der Bürgerrechte wird ausgesetzt:
- Erstens: Durch gerichtliches Verbot wegen körperlicher oder geistiger Behinderung.
- Zweitens: Durch Insolvenz oder Schulden gegenüber der öffentlichen Kasse.
- Drittens: Durch den Status als Hausangestellter.
- Viertens: Durch das Fehlen eines bekannten Berufs oder Lebensunterhalts.
- Fünftens: Durch laufende strafrechtliche Verfolgung.
- Sechstens: Ab dem Jahr 1830 müssen Bürger lesen und schreiben können, um ihre Rechte auszuüben.
Artikel 26. Bürgerrechte können nur aus den in den vorangegangenen zwei Artikeln genannten Gründen verloren gehen oder ausgesetzt werden.
Titel III: Von den Cortes
Kapitel I: Bildung der Cortes
Artikel 27. Die Cortes sind die Versammlung aller Vertreter der Nation, die von den Bürgern ernannt werden.
Artikel 28. Die Grundlage für die nationale Vertretung ist in beiden Hemisphären gleich.
Artikel 29. Diese Basis ist die Bevölkerung, bestehend aus denjenigen, deren Ursprung in spanischen Besitzungen liegt.
Artikel 30. Für die Berechnung dient die Volkszählung von 1797, bis eine neue erstellt wird.
Artikel 31. Auf je 70.000 Seelen kommt ein Abgeordneter.
Artikel 32. Übersteigt der Rest in einer Provinz 35.000 Seelen, wird ein weiterer Abgeordneter gewählt.
Artikel 33. Jede Provinz mit mindestens 70.000 Einwohnern wählt einen Abgeordneten. Die Insel Santo Domingo ernennt unabhängig von der Einwohnerzahl einen Vertreter.
Kapitel II: Ernennung der Mitglieder
Artikel 34. Die Wahl der Abgeordneten erfolgt durch Wahlversammlungen in den Pfarreien, Bezirken und Provinzen.
Kapitel III: Pfarrei-Wahlvorstände
Artikel 35. Die Pfarrei-Wahlvorstände bestehen aus allen im Gebiet der jeweiligen Gemeinde ansässigen Bürgern.
Artikel 36. Diese Treffen finden auf der Halbinsel am ersten Sonntag im Oktober des Vorjahres der Cortes statt.
Artikel 37. In Übersee finden sie am ersten Sonntag im Dezember statt, 15 Monate vor der Versammlung.
Artikel 38. Je 200 Einwohner ernennen einen Wahlmann.
Artikel 39. Bei mehr als 300 Einwohnern werden zwei Wahlmänner ernannt, bei über 500 drei, und so weiter.
Artikel 40. In Gemeinden mit weniger als 200 Einwohnern wird dennoch ein Wahlmann ernannt, sofern sie mindestens 150 erreichen; andernfalls schließen sie sich der Nachbargemeinde an.
Artikel 41. Der Gemeinderat wählt elf Kommissare, die die Pfarrei-Wahlmänner ernennen.
Artikel 42. Die Anzahl der Kommissare kann je nach Größe der Gemeinde auf 21 oder 31 steigen.
Artikel 43. Kleine Städte delegieren Vertreter im Verhältnis zu ihrer Größe.
Artikel 44. Die Wahlmänner müssen geeignete Personen sein.
Artikel 45. Ein Wahlmann muss Bürger sein, über 25 Jahre alt und in der Gemeinde ansässig.
Artikel 46. Den Vorsitz führt der politische Chef oder Bürgermeister unter Beistand des Pfarrers.
Artikel 47. Die Versammlung beginnt mit einer feierlichen Messe zum Heiligen Geist.
Artikel 48. Danach werden zwei Stimmenzähler und ein Sekretär gewählt.
Artikel 49. Der Präsident fragt nach Bestechungsversuchen; bei Verstößen droht der Verlust des Wahlrechts.
Artikel 50. Zweifel an der Wahlberechtigung werden sofort vom Vorstand entschieden.
Artikel 51. Die Bürger nennen ihre Kandidaten für das Kommissarsamt.
Artikel 52. Die Namen der gewählten Kommissare werden laut verkündet.
Artikel 53. Die Kommissare ziehen sich zurück und ernennen die Wahlmänner mit absoluter Mehrheit.
Artikel 54. Ein Protokoll wird erstellt und den Gewählten ausgehändigt.
Artikel 55. Kein Bürger kann diese Aufgabe ohne triftigen Grund ablehnen.
Artikel 56. Waffen sind in der Versammlung verboten.
Artikel 57. Nach der Wahl wird der Vorstand aufgelöst.
Artikel 58. Die Bürger begeben sich zur Kirche für ein feierliches Te Deum.
Kapitel IV: Bezirks-Wahlvorstände
Artikel 59. Die Wahlmänner der Pfarreien versammeln sich im Hauptort des Bezirks, um die Wahlmänner für die Provinzhauptstadt zu bestimmen.
Artikel 60. Auf der Halbinsel findet dies am ersten Sonntag im November statt.
Artikel 61. In Übersee am ersten Sonntag im Januar.
Artikel 62. Die Anzahl der Wahlmänner richtet sich nach festen Regeln.
Artikel 63. Die Zahl der Wahlmänner ist dreimal so hoch wie die der zu wählenden Abgeordneten.
Artikel 64. Jeder Bezirk stellt mindestens einen Wahlmann.
Artikel 65. Fehlende Wahlmänner werden durch bevölkerungsreiche Bezirke ergänzt.
Artikel 66. Die Volkszählung legt die genaue Verteilung fest.
Artikel 67. Den Vorsitz führt der politische Chef oder der erste Bürgermeister.
Artikel 68. Ein Sekretär und zwei Stimmenzähler werden aus der Mitte der Wahlmänner gewählt.
Artikel 69. Die Wahlzertifikate werden am ersten Tag geprüft.
Artikel 70. Am zweiten Tag wird über die Gültigkeit der Zertifikate entschieden.
Artikel 71. Es folgt eine feierliche Messe in der Hauptkirche.
Artikel 72. Nach der Rückkehr wird das entsprechende Kapitel der Verfassung verlesen.
Artikel 73. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung per Stimmzettel.
Artikel 74. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Artikel 75. Wahlmänner müssen Bürger über 25 Jahre und im Bezirk ansässig sein.
Artikel 76. Das Protokoll wird unterzeichnet und Kopien an die Gewählten sowie die Provinzregierung gesendet.
Artikel 77. Es gelten die gleichen Verhaltensregeln wie in den Pfarreien.
Kapitel V: Provinz-Wahlvorstände
Artikel 78. Die Bezirks-Wahlmänner versammeln sich in der Hauptstadt, um die Abgeordneten der Cortes zu wählen.
Artikel 79. Auf der Halbinsel findet dies am ersten Sonntag im Dezember statt.
Artikel 80. In Übersee am zweiten Sonntag im März.
Artikel 81. Den Vorsitz führt der politische Chef der Provinzhauptstadt.
Artikel 82. Ein Sekretär und zwei Stimmenzähler werden ernannt.
Artikel 83. Jede Provinz stellt mindestens fünf Wahlmänner für die Ernennung.
Artikel 84. Die Wahlkapitel der Verfassung werden verlesen und die Zertifikate geprüft.
Artikel 85. Einsprüche werden sofort und endgültig entschieden.
Artikel 86. Eine feierliche Messe wird vom Bischof oder dem ranghöchsten Geistlichen zelebriert.
Artikel 87. Die Wahlmänner nehmen ihre Plätze ein; der Präsident stellt die Frage nach Bestechung.
Artikel 88. Die Wahl der Abgeordneten erfolgt nacheinander durch namentliche Nennung am Tisch des Vorstands.
Artikel 89. Die absolute Mehrheit ist erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Artikel 90. Ersatzmänner werden in Höhe eines Drittels der Abgeordnetenzahl gewählt.
Artikel 91. Abgeordnete müssen Bürger über 25 Jahre sein, in der Provinz geboren oder dort seit sieben Jahren ansässig sein.
Artikel 92. Ein jährliches Einkommen aus eigenem Besitz ist für Abgeordnete vorgesehen.
Artikel 93. Die Bestimmung des Einkommens wird bis zu einer künftigen Entscheidung der Cortes ausgesetzt.
Artikel 94. Bei Doppelwahl entscheidet der Gewählte für eine Provinz.
Artikel 95. Staatssekretäre und Mitglieder des königlichen Haushalts können nicht gewählt werden.
Artikel 96. Ausländer benötigen einen Bürgerbrief der Cortes.
Artikel 97. Von der Regierung ernannte Beamte können nicht in der Provinz gewählt werden, in der sie tätig sind.
Artikel 98. Ein Protokoll wird von allen Wahlmännern unterzeichnet.
Artikel 99. Den Abgeordneten werden weitreichende Befugnisse erteilt.
Artikel 100. Die Vollmachten folgen einer festen Formel, die die Treue zur Verfassung betont.
Artikel 101. Kopien des Protokolls gehen an den Ständigen Ausschuss der Cortes und werden veröffentlicht.
Artikel 102. Die Abgeordneten erhalten eine Entschädigung (Diäten) von ihren Provinzen.
Artikel 103. Es gelten die allgemeinen Wahlregeln.
Kapitel VI: Die Feier der Cortes
Artikel 104. Die Cortes treten jährlich in der Hauptstadt des Reiches zusammen.
Artikel 105. Ein Ortswechsel ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.
Artikel 106. Die Sitzungsperiode dauert drei Monate, beginnend am 1. März.
Artikel 107. Eine Verlängerung um einen Monat ist auf Antrag des Königs oder mit Zweidrittelmehrheit möglich.
Artikel 108. Die Mitglieder werden alle zwei Jahre neu gewählt.
Artikel 109. Bei Krieg oder Besetzung rücken ehemalige Mitglieder nach.
Artikel 110. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich; eine Amtszeit muss dazwischen liegen.
Artikel 111. Die Abgeordneten registrieren sich beim Sekretariat der Cortes.
Artikel 112. Am 15. Februar findet die erste vorbereitende Sitzung statt.
Artikel 113. Ausschüsse zur Prüfung der Mandate werden gebildet.
Artikel 114. Am 20. Februar wird über die Legitimität der Mandate berichtet.
Artikel 115. Zweifel werden bis zum 25. Februar mit Stimmenmehrheit geklärt.
Artikel 116. Im Folgejahr findet die Prüfung zwischen dem 20. und 25. Februar statt.
Artikel 117. Am 25. Februar leisten alle Mitglieder den Eid auf die katholische Kirche und die Verfassung.
Artikel 118. Ein Präsident, ein Vizepräsident und vier Sekretäre werden gewählt.
Artikel 119. Eine Delegation informiert den König über die Konstituierung.
Artikel 120. Bei Abwesenheit des Königs erfolgt die Mitteilung schriftlich.
Artikel 121. Der König nimmt an der Eröffnung und Schließung der Cortes teil.
Artikel 122. Der König erscheint ohne bewaffnete Eskorte gemäß dem Zeremoniell.
Artikel 123. Der König hält eine Thronrede, auf die der Präsident allgemein antwortet.
Artikel 124. Die Cortes beraten nicht in Anwesenheit des Königs.
Artikel 125. Staatssekretäre können an Diskussionen teilnehmen, aber nicht abstimmen.
Artikel 126. Die Sitzungen sind öffentlich, außer in Ausnahmefällen.
Artikel 127. Die interne Geschäftsordnung der Cortes ist maßgeblich.
Artikel 128. Abgeordnete sind für ihre Meinungsäußerungen unantastbar. Während der Sitzungen genießen sie Immunität.
Artikel 129. Während ihrer Amtszeit dürfen Abgeordnete keine königlichen Ämter oder Beförderungen annehmen.
Artikel 130. Auch ein Jahr nach Ende der Amtszeit dürfen sie keine Pensionen oder Auszeichnungen des Königs erhalten.
Kapitel VII: Von den Zuständigkeiten der Cortes
Artikel 131. Die Befugnisse der Cortes umfassen:
- Vorschlagen, Erlassen und Interpretieren von Gesetzen.
- Entgegennahme des Eids des Königs und des Thronfolgers.
- Regelung der Thronfolge bei Zweifeln.
- Wahl einer Regentschaft, falls erforderlich.
- Anerkennung des Prinzen von Asturien.
- Ernennung eines Vormunds für minderjährige Könige.
- Genehmigung von Bündnisverträgen und Handelsabkommen.
- Zulassung ausländischer Truppen.
- Schaffung und Aufhebung öffentlicher Ämter.
- Festlegung der Stärke von Heer und Marine.
- Festlegung der Staatsausgaben und Steuern.
- Aufnahme von Staatsanleihen.
- Überprüfung der öffentlichen Finanzen.
- Festlegung von Zöllen und Münzwesen.
- Förderung von Bildung, Industrie und Pressefreiheit.
- Durchsetzung der Verantwortlichkeit der Staatssekretäre.
Kapitel VIII: Bildung von Gesetzen und königliche Zustimmung
Artikel 132. Jeder Abgeordnete hat das Recht, Gesetzentwürfe schriftlich einzureichen.
Artikel 133. Ein Entwurf wird zweimal verlesen, bevor über die Beratung entschieden wird.
Artikel 134. Schwere Materien werden an Ausschüsse verwiesen.
Artikel 135. Nach der dritten Lesung wird der Termin für die Diskussion festgelegt.
Artikel 136. Der Entwurf wird als Ganzes und artikelweise diskutiert.
Artikel 137. Die Cortes entscheiden, wann die Sache ausreichend beraten ist.
Artikel 138. Die Abstimmung erfolgt über den gesamten Entwurf oder Teile davon.
Artikel 139. Die absolute Mehrheit bei Anwesenheit der Hälfte plus eins der Abgeordneten ist erforderlich.
Artikel 140. Abgelehnte Entwürfe können im selben Jahr nicht erneut eingebracht werden.
Artikel 141. Angenommene Gesetze werden dem König in zweifacher Ausfertigung vorgelegt.
Artikel 142. Der König hat das Recht zur Sanktion (Zustimmung).
Artikel 143. Formel für die Zustimmung: "Lassen Sie es als Gesetz veröffentlicht werden."
Artikel 144. Formel für die Ablehnung: "Gehen Sie zurück zu den Cortes", mit Begründung.
Artikel 145. Der König hat 30 Tage Zeit; danach gilt das Gesetz als genehmigt.
Artikel 146. Ein Original bleibt bei den Cortes, das Duplikat beim König.
Artikel 147. Bei Ablehnung kann das Thema erst im nächsten Jahr wieder behandelt werden.
Artikel 148. Wird das Gesetz im Folgejahr erneut verabschiedet, kann der König erneut ablehnen.
Artikel 149. Wird es im dritten Jahr erneut verabschiedet, gilt die Sanktion als erteilt.
Artikel 150. Endet die Sitzungsperiode vor Ablauf der 30 Tage, muss der König zu Beginn der nächsten Sitzung entscheiden.
Artikel 151. Nach drei aufeinanderfolgenden Ablehnungen durch verschiedene Cortes-Besetzungen gilt das Projekt als neu.
Artikel 152. Abgelehnte Projekte können jederzeit als neue Entwürfe eingebracht werden.
Artikel 153. Die Aufhebung von Gesetzen folgt demselben Verfahren.
Kapitel IX: Die Verabschiedung von Gesetzen
Artikel 154. Nach der Veröffentlichung sorgt der König für die feierliche Verkündung.
Artikel 155. Der König nutzt eine feste Formel zur Verkündung, die alle Behörden zur Einhaltung verpflichtet.
Artikel 156. Gesetze werden durch die Staatssekretäre an alle Gerichte und Provinzen übermittelt.
Kapitel X: Von den Ständigen Cortes
Artikel 157. Vor der Trennung ernennen die Cortes eine Ständige Deputation aus sieben Mitgliedern.
Artikel 158. Zwei Ersatzmitglieder werden ebenfalls ernannt.
Artikel 159. Die Deputation amtiert zwischen den Sitzungsperioden.
Artikel 160. Ihre Aufgaben sind: Überwachung der Verfassung, Einberufung außerordentlicher Cortes und Organisation der Neuwahlen bei Vakanzen.
Kapitel XI: Von den außerordentlichen Cortes
Artikel 161. Sie bestehen aus denselben Mitgliedern wie die ordentlichen Cortes.
Artikel 162. Einberufung bei Thronvakanz, Handlungsunfähigkeit des Königs oder in kritischen Lagen.
Artikel 163. Sie behandeln nur den Einberufungsgrund.
Artikel 164. Die Formalitäten entsprechen den ordentlichen Cortes.
Artikel 165. Sie verhindern nicht die regulären Neuwahlen.
Artikel 166. Bei Überschneidung mit ordentlichen Sitzungen haben letztere Vorrang.
Artikel 167. Die Ständige Deputation behält ihre Funktionen.
Teil IV: Vom König
Kapitel I: Unverletzlichkeit und Autorität
Artikel 168. Die Person des Königs ist heilig und unantastbar; er ist nicht haftbar.
Artikel 169. Der König wird als Katholische Majestät tituliert.
Artikel 170. Die vollziehende Gewalt liegt ausschließlich beim König.
Artikel 171. Zu seinen Befugnissen gehören: Erlass von Verordnungen, Ernennung von Richtern und Beamten, Oberbefehl über das Militär, Leitung der Diplomatie, Begnadigungsrecht und Vorschlagen von Gesetzen.
Artikel 172. Einschränkungen: Der König darf die Cortes nicht auflösen oder behindern, das Land nicht ohne Zustimmung verlassen, die Krone nicht ohne Erlaubnis abtreten, keine Gebiete veräußern, keine Steuern ohne Cortes-Beschluss erheben und niemanden willkürlich verhaften.
Artikel 173. Der König leistet bei Amtsantritt einen feierlichen Eid auf die Verfassung und die katholische Kirche.
Kapitel II: Über die Thronfolge
Artikel 174. Das Königreich Spanien ist unteilbar. Die Thronfolge folgt der Primogenitur unter Bevorzugung der männlichen Linie.
Artikel 175. Nur rechtmäßige Kinder aus einer rechtmäßigen Ehe können Könige sein.
Artikel 176. Innerhalb desselben Grades haben Männer Vorrang vor Frauen.
Artikel 177. Das Recht der Repräsentation gilt für Nachkommen verstorbener Erstgeborener.
Artikel 178. Die Erbfolge ist strikt geregelt.
Artikel 179. Der derzeitige König ist Don Fernando VII. von Bourbon.
Artikel 180. Nachfolger sind seine Nachkommen, dann seine Brüder und deren Nachkommen.
Artikel 181. Die Cortes können Personen von der Thronfolge ausschließen, die regierungsunfähig sind.
Artikel 182. Bei Erlöschen aller Linien ernennen die Cortes einen neuen König.
Artikel 183. Eine regierende Königin benötigt die Zustimmung der Cortes für die Wahl ihres Ehemanns.
Artikel 184. Der Ehemann einer Königin hat keine eigene Regierungsgewalt.
Kapitel III: Minderjährigkeit und Regentschaft
Artikel 185. Der König ist bis zum 18. Lebensjahr minderjährig.
Artikel 186. Während der Minderjährigkeit regiert eine Regentschaft.
Artikel 187. Dies gilt auch bei physischer oder moralischer Handlungsunfähigkeit.
Artikel 188. Bei langer Unfähigkeit kann ein Regent ernannt werden.
Artikel 189. Eine vorläufige Regentschaft besteht aus der Königin-Mutter und Mitgliedern der Cortes und des Staatsrates.
Artikel 190. Den Vorsitz führt die Königin-Mutter.
Artikel 191. Die vorläufige Regentschaft erledigt nur dringende Geschäfte.
Artikel 192. Die außerordentlichen Cortes ernennen eine Regentschaft aus drei oder fünf Personen.
Artikel 193. Regenten müssen spanische Bürger sein.
Artikel 194. Die Cortes bestimmen den Vorsitz der Regentschaft.
Artikel 195. Die Regentschaft übt die königliche Autorität im Namen des Königs aus.
Artikel 196. Regenten leisten den Eid gemäß Artikel 173.
Artikel 197. Alle Akte erfolgen im Namen des Königs.
Artikel 198. Der Vormund wird testamentarisch vom verstorbenen König oder durch die Cortes bestimmt.
Artikel 199. Die Erziehung des Königs erfolgt nach einem von den Cortes genehmigten Plan.
Artikel 200. Die Cortes legen die Gehälter der Regenten fest.
Kapitel IV: Die königliche Familie
Artikel 201. Der älteste Sohn heißt Prinz von Asturien.
Artikel 202. Andere Kinder heißen Infanten von Spanien.
Artikel 203. Kinder des Prinzen von Asturien sind ebenfalls Infanten.
Artikel 204. Der Titel ist auf diese Personen beschränkt.
Artikel 205. Infanten genießen Ehrenrechte, können aber keine Justizämter bekleiden.
Artikel 206. Der Prinz von Asturien darf das Land nicht ohne Erlaubnis verlassen.
Artikel 207. Bei unerlaubtem Aufenthalt verliert er den Thronanspruch.
Artikel 208. Heiraten bedürfen der Zustimmung des Königs und der Cortes.
Artikel 209. Personenstandsurkunden der Familie werden den Cortes übermittelt.
Artikel 210. Der Prinz von Asturien wird förmlich von den Cortes anerkannt.
Artikel 211. Die Anerkennung erfolgt in der ersten Sitzung nach der Geburt.
Artikel 212. Mit 14 Jahren leistet der Prinz den Eid vor den Cortes.
Kapitel V: Haushalt der königlichen Familie
Artikel 213. Die Cortes legen die jährliche Apanage des Königs fest.
Artikel 214. Dem König gehören die Paläste und Ländereien zur Erholung.
Artikel 215. Der Prinz und die Infanten erhalten ab dem 7. Lebensjahr eine Apanage.
Artikel 216. Bei Heirat erhalten Infanten eine Mitgift, die jährliche Zahlung endet.
Artikel 217. Bei Wohnsitz im Ausland endet die Apanage.
Artikel 218. Die Königin-Witwe erhält eine jährliche Versorgung.
Artikel 219. Gehälter der Regentschaft werden aus dem königlichen Haushalt gezahlt.
Artikel 220. Die Beträge werden zu Beginn jeder Regierungszeit festgelegt.
Artikel 221. Die Zahlungen erfolgen aus der Staatskasse.
Kapitel VI: Staatssekretäre
Artikel 222. Es gibt sieben Staatssekretariate: Äußeres, Inneres (Halbinsel), Inneres (Übersee), Justiz, Finanzen, Krieg und Marine.
Artikel 223. Staatssekretäre müssen Bürger sein.
Artikel 224. Eine Verordnung regelt die Aufgabenverteilung.
Artikel 225. Alle königlichen Befehle müssen vom zuständigen Sekretär gegengezeichnet sein.
Artikel 226. Sekretäre haften gegenüber den Cortes für verfassungswidrige Befehle.
Artikel 227. Sie erstellen jährliche Budgets für ihre Bereiche.
Artikel 228. Die Cortes können die Verantwortlichkeit der Sekretäre feststellen.
Artikel 229. Bei Anklage werden sie suspendiert und vor den Obersten Gerichtshof gestellt.
Artikel 230. Die Cortes legen die Gehälter der Sekretäre fest.
Kapitel VII: Der Staatsrat
Artikel 231. Der Staatsrat besteht aus 40 Bürgern.
Artikel 232. Zusammensetzung: Vier Geistliche, vier Granden von Spanien und 32 Fachleute. Mindestens zwölf müssen aus Übersee stammen.
Artikel 233. Die Ernennung erfolgt durch den König auf Vorschlag der Cortes.
Artikel 234. Die Cortes erstellen eine Liste mit Dreier-Vorschlägen.
Artikel 235. Vakanzen werden nach demselben Prinzip gefüllt.
Artikel 236. Der Staatsrat berät den König in wichtigen Angelegenheiten.
Artikel 237. Er schlägt Kandidaten für kirchliche und juristische Ämter vor.
Artikel 238. Eine Verordnung regelt die Arbeitsweise des Rates.
Artikel 239. Ratsmitglieder können nur durch den Obersten Gerichtshof abgesetzt werden.
Artikel 240. Die Cortes legen die Gehälter der Ratsmitglieder fest.
Artikel 241. Sie leisten den Eid auf die Verfassung und den König.
Titel V: Justiz und Verwaltung
Kapitel I: Gerichte
Artikel 242. Die Anwendung der Gesetze obliegt ausschließlich den Gerichten.
Artikel 243. Weder Cortes noch König dürfen richterliche Funktionen ausüben.
Artikel 244. Die Prozessordnung ist einheitlich und bindend.
Artikel 245. Gerichte dürfen nur urteilen und Urteile vollstrecken.
Artikel 246. Sie dürfen Gesetze weder aufheben noch eigene Verordnungen erlassen.
Artikel 247. Niemand darf vor Sonderkommissionen gestellt werden.
Artikel 248. Es gibt nur einen Gerichtsstand für alle Bürger in Zivil- und Strafsachen.
Artikel 249. Die Kirche behält ihre Sonderrechte gemäß den Gesetzen.
Artikel 250. Das Militär genießt ebenfalls Immunität gemäß seiner Verordnung.
Artikel 251. Richter müssen in Spanien geboren und über 25 Jahre alt sein.
Artikel 252. Richter sind unentsetzbar, außer durch rechtmäßiges Urteil.
Artikel 253. Der König kann Richter bei begründeten Beschwerden suspendieren.
Artikel 254. Richter haften persönlich für Verfahrensfehler.
Artikel 255. Bestechung und Untreue führen zur Anklage.
Artikel 256. Die Besoldung der Richter ist gesetzlich geregelt.
Artikel 257. Gerechtigkeit wird im Namen des Königs verwaltet.
Artikel 258. Das Zivil-, Straf- und Handelsrecht ist in der gesamten Monarchie einheitlich.
Artikel 259. Es wird ein Oberster Gerichtshof eingerichtet.
Artikel 260. Die Cortes bestimmen die Anzahl der Richter am Obersten Gerichtshof.
Artikel 261. Zuständigkeiten: Kompetenzstreitigkeiten, Klagen gegen Staatssekretäre, Amtsenthebung von Richtern, Nichtigkeitsklagen und Auslegung von Gesetzen.
Artikel 262. Alle Fälle werden im Gebiet der jeweiligen Anhörung (Audiencia) verhandelt.
Artikel 263. Die Audiencias entscheiden in zweiter und dritter Instanz.
Artikel 264. Richter der Vorinstanz dürfen nicht an der Berufung teilnehmen.
Artikel 265. Audiencias klären Zuständigkeiten untergeordneter Richter.
Artikel 266. Sie hören Beschwerden gegen kirchliche Gewalt.
Artikel 267. Sie überwachen die Verfahrensdauer bei Untergerichten.
Artikel 268. In Übersee gelten besondere Regeln für die Audiencias.
Artikel 269. Verstöße werden dem Obersten Gerichtshof gemeldet.
Artikel 270. Jährliche Listen über den Stand der Verfahren werden erstellt.
Artikel 271. Die Anzahl der Richter an den Audiencias beträgt mindestens sieben.
Artikel 272. Die Gebietsaufteilung folgt der politischen Gliederung.
Artikel 273. In jedem Bezirk gibt es einen Einzelrichter.
Artikel 274. Die Zuständigkeit ist auf Rechtsstreitigkeiten beschränkt.
Artikel 275. In Dörfern fungieren Bürgermeister als Schlichter.
Artikel 276. Richter müssen Straftaten innerhalb von drei Tagen melden.
Artikel 277. Halbjährliche Listen über Zivil- und Strafsachen sind einzureichen.
Artikel 278. Sondergerichte für bestimmte Geschäfte können gesetzlich festgelegt werden.
Artikel 279. Richter leisten den Eid auf Verfassung, König und Unparteilichkeit.
Kapitel II: Schiedsgerichtsbarkeit
Artikel 280. Spanier haben das Recht, Streitigkeiten durch Schiedsrichter beizulegen.
Artikel 281. Schiedssprüche sind bindend, sofern kein Widerspruch vorbehalten wurde.
Artikel 282. Bürgermeister fungieren als Schlichter vor einer Klageerhebung.
Artikel 283. Der Bürgermeister hört beide Parteien unter Beistand von Vertrauenspersonen an.
Artikel 284. Ohne Schlichtungsversuch ist keine Klage zulässig.
Artikel 285. In jedem Fall sind maximal drei Instanzen vorgesehen.
Kapitel III: Strafjustiz
Artikel 286. Die Strafjustiz muss zügig und fehlerfrei erfolgen.
Artikel 287. Verhaftungen erfordern einen schriftlichen Haftbefehl und einen Bericht über die Tat.
Artikel 288. Widerstand gegen rechtmäßige Befehle ist ein Verbrechen.
Artikel 289. Bei Fluchtgefahr darf Gewalt angewendet werden.
Artikel 290. Verhaftete müssen innerhalb von 24 Stunden vernommen werden.
Artikel 291. Die Aussage des Verhafteten erfolgt ohne Eid.
Artikel 292. Bei frischer Tat kann jeder den Täter festnehmen.
Artikel 293. Gefängnisaufenthalte bedürfen eines begründeten Beschlusses.
Artikel 294. Beschlagnahmen erfolgen nur bei finanzieller Haftung.
Artikel 295. Kaution ist zulässig, sofern das Gesetz es nicht verbietet.
Artikel 296. Ohne Beweise für eine Körperstrafe ist der Gefangene gegen Kaution freizulassen.
Artikel 297. Gefängnisse müssen sicher und menschenwürdig sein; Folter ist verboten.
Artikel 298. Regelmäßige Gefängnisbesuche sind gesetzlich vorgeschrieben.
Artikel 299. Willkürliche Inhaftierung wird als Verbrechen bestraft.
Artikel 300. Der Grund der Inhaftierung und der Name des Anklägers sind binnen 24 Stunden zu nennen.
Artikel 301. Der Gefangene hat Einsicht in alle Unterlagen und Zeugenaussagen.
Artikel 302. Der Prozess ist öffentlich.
Artikel 303. Folter und Misshandlung sind streng untersagt.
Artikel 304. Die Einziehung von Vermögen als Strafe ist abgeschafft.
Artikel 305. Strafen dürfen nicht auf die Familie des Verurteilten übertragen werden.
Artikel 306. Hausdurchsuchungen sind nur in gesetzlich geregelten Fällen zulässig.
Artikel 307. Die Einführung von Geschworenengerichten bleibt den Cortes vorbehalten.
Artikel 308. In Notfällen können bestimmte Garantien zeitweise ausgesetzt werden.
Titel VI: Innere Verwaltung
Kapitel I: Gemeinden
Artikel 309. Gemeinden werden von Bürgermeistern und Stadträten verwaltet.
Artikel 310. Orte mit über 1.000 Einwohnern erhalten einen eigenen Gemeinderat.
Artikel 311. Die Anzahl der Ratsmitglieder richtet sich nach der Einwohnerzahl.
Artikel 312. Ämter sind nicht mehr erblich oder käuflich.
Artikel 313. Die Wahl erfolgt jährlich im Dezember durch die Bürger.
Artikel 314. Die Wahlmänner bestimmen die Bürgermeister und Stadträte.
Artikel 315. Bürgermeister wechseln jährlich, Stadträte zur Hälfte.
Artikel 316. Eine unmittelbare Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren möglich.
Artikel 317. Ratsmitglieder müssen Bürger über 25 Jahre sein und seit fünf Jahren im Ort wohnen.
Artikel 318. Beamte des Königs können keine Gemeindeämter bekleiden.
Artikel 319. Die Übernahme eines Gemeindeamtes ist Pflicht.
Artikel 320. Jede Gemeinde hat einen Sekretär.
Artikel 321. Aufgaben: Gesundheitspolizei, Sicherheit, Verwaltung der Gemeindemittel, Steuereinzug, Schulen und Wegebau.
Artikel 322. Sondersteuern für öffentliche Werke bedürfen der Genehmigung der Cortes.
Artikel 323. Gemeinden unterstehen der Aufsicht der Provinzdeputation.
Kapitel II: Provinzen
Artikel 324. Die politische Leitung liegt beim vom König ernannten Oberhaupt.
Artikel 325. Jede Provinz hat eine Provinzdeputation zur Förderung des Wohlstands.
Artikel 326. Sie besteht aus dem Präsidenten, dem Intendanten und sieben gewählten Mitgliedern.
Artikel 327. Die Deputation wird alle zwei Jahre zur Hälfte erneuert.
Artikel 328. Die Wahl erfolgt durch die Wahlmänner der Cortes.
Artikel 329. Ersatzmitglieder werden ebenfalls gewählt.
Artikel 330. Mitglieder müssen Bürger über 25 Jahre sein und über ausreichendes Einkommen verfügen.
Artikel 331. Eine Wiederwahl ist nach vier Jahren möglich.
Artikel 332. Bei Abwesenheit des Chefs führt der Intendant den Vorsitz.
Artikel 333. Die Deputation ernennt einen Sekretär.
Artikel 334. Die Sitzungsdauer beträgt maximal 90 Tage pro Jahr.
Artikel 335. Aufgaben: Steuerverteilung, Überwachung der Gemeindefinanzen, Vorschläge für öffentliche Werke, Förderung von Bildung und Wirtschaft sowie Statistik.
Artikel 336. Der König kann Mitglieder bei Missbrauch suspendieren.
Artikel 337. Alle Beamten leisten den Eid auf Verfassung, König und Gesetz.
Titel VII: Finanzen
Artikel 338. Die Cortes legen jährlich die Steuern fest.
Artikel 339. Steuern werden von allen Spaniern im Verhältnis zu ihrem Vermögen getragen.
Artikel 340. Die Steuern decken den Bedarf des öffentlichen Dienstes.
Artikel 341. Der Finanzminister legt den Haushaltsplan vor.
Artikel 342. Der Plan umfasst Ausgaben und die zur Deckung nötigen Steuern.
Artikel 343. Schädliche Steuern können durch bessere ersetzt werden.
Artikel 344. Die Verteilung der direkten Steuern auf die Provinzen erfolgt durch die Cortes.
Artikel 345. Es gibt eine zentrale Staatskasse.
Artikel 346. In jeder Provinz gibt es eine Kasse für die dortigen Einnahmen.
Artikel 347. Zahlungen erfolgen nur auf königliches Dekret mit Gegenzeichnung des Finanzministers.
Artikel 348. Die Buchführung muss höchsten Reinheitsgeboten entsprechen.
Artikel 349. Besondere Anweisungen regeln die Verwaltung.
Artikel 350. Ein Rechnungsprüfungsamt wird eingerichtet.
Artikel 351. Der jährliche Kassenbericht wird veröffentlicht.
Artikel 352. Auch die Ausgabenberichte der Ministerien werden publiziert.
Artikel 353. Verwaltung und Kassenführung sind voneinander unabhängig.
Artikel 354. Zölle gibt es nur an den Grenzen und in Seehäfen.
Artikel 355. Die Staatsschuld ist vorrangig zu behandeln und zu tilgen.
Teil VIII: Militär
Kapitel I: Stehendes Heer
Artikel 356. Es gibt eine ständige nationale Streitkraft zu Land und zur See.
Artikel 357. Die Cortes legen jährlich die Truppenstärke fest.
Artikel 358. Ebenso wird die Anzahl der Kriegsschiffe bestimmt.
Artikel 359. Verordnungen regeln Disziplin, Beförderung und Besoldung.
Artikel 360. Militärschulen werden eingerichtet.
Artikel 361. Kein Spanier ist vom Militärdienst befreit.
Kapitel II: Nationalmiliz
Artikel 362. Jede Provinz unterhält eine Nationalmiliz.
Artikel 363. Eine besondere Verordnung regelt deren Organisation.
Artikel 364. Der Dienst ist nicht ständig und erfolgt nur bei Bedarf.
Artikel 365. Der Einsatz außerhalb der Provinz bedarf der Zustimmung der Cortes.
Titel IX: Öffentlicher Unterricht
Artikel 366. In allen Orten werden Grundschulen für Lesen, Schreiben, Rechnen und Religion eingerichtet.
Artikel 367. Universitäten und Fachschulen für Wissenschaften und Künste werden organisiert.
Artikel 368. Der Lehrplan ist einheitlich; die Verfassung wird an allen Hochschulen gelehrt.
Artikel 369. Eine Generaldirektion für Studien überwacht das Bildungswesen.
Artikel 370. Die Cortes beschließen die Statuten für das Bildungswesen.
Artikel 371. Alle Spanier haben die Freiheit, ihre politischen Ansichten ohne Vorzensur zu veröffentlichen.
Titel X: Durchführung und Reform
Artikel 372. Die Cortes prüfen Verstöße gegen die Verfassung.
Artikel 373. Jeder Spanier kann die Einhaltung der Verfassung fordern.
Artikel 374. Alle Amtsträger leisten den Eid auf die Verfassung.
Artikel 375. In den ersten acht Jahren sind keine Reformen zulässig.
Artikel 376. Reformen bedürfen besonderer Vollmachten der Abgeordneten.
Artikel 377. Vorschläge müssen von mindestens 20 Abgeordneten unterzeichnet sein.
Artikel 378. Der Vorschlag wird dreimal im Abstand von sechs Tagen verlesen.
Artikel 379. Eine Zweidrittelmehrheit ist für die Annahme der Reform nötig.
Artikel 380. Die nächste Deputation muss die Reform erneut mit Zweidrittelmehrheit bestätigen.
Artikel 381. Die Provinzen erteilen daraufhin besondere Reformvollmachten.
Artikel 382. Die Vollmachten enthalten den genauen Wortlaut des Reformdekrets.
Artikel 383. Nach erneuter Zweidrittelmehrheit wird die Reform Verfassungsrecht.
Artikel 384. Der König veröffentlicht die Reform in der gesamten Monarchie.
Cádiz, 18. März 1812.