Spanisches Wirtschaftsrecht: Quellen und Gesellschaftsformen

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Spanische Quellen des Wirtschaftsrechts

1. Quelle: Das Handelsrecht

In Artikel 2 des Código de Comercio (C. de C.) heißt es, dass Handelssachen durch die darin enthaltenen Bestimmungen geregelt werden. Dies bezieht sich nicht nur spezifisch auf das Handelsgesetzbuch, sondern auf die gesamte Gesetzgebung für Handelssachen. Das Handelsrecht als primäre Quelle unserer formalen Disziplin umfasst schriftliche Regeln, ob kodifiziert oder nicht, die auf die Regulierung von Handelssachen abzielen. Dazu gehören rechtliche Vorschriften (Gesetze in Form von legislativen Dekreten) und generelle administrative Regelungen (durch Erlasse, Verordnungen, Beschlüsse etc.).

Innerhalb der Handelsgesetzgebung werden die kommerziellen Regeln je nach Zweck in zwei Gruppen unterteilt:

  • Ausschließlich handelsrechtliche Fragen: Diese werden rein durch das Handelsrecht geregelt, wie zum Beispiel Wechsel oder die Sociedad Anónima (Aktiengesellschaft).
  • Fragen des Zivilrechts im Handelskontext: Hierzu gehören Themen, die auch in das Código Civil (Bürgerliches Gesetzbuch) fallen, wie der Handel allgemein, das Mandat oder das Depot. Das charakteristische Merkmal dieser Gruppe ist, dass sie das Zivilrecht gegenüber dem eigenen Rahmen abgrenzt, wobei die Eigenschaften betont werden, die ein Rechtsverhältnis erfüllen muss, um als Handel zu gelten.

Von einem anderen Standpunkt aus betrachtet, kann man von allgemeinen Gesetzen (C. de C.) und speziellen Handelsgesetzen sprechen, die diese ergänzen oder ändern. Ein Merkmal des modernen Handelsrechts ist die Fülle an Sondergesetzen. Dies resultiert aus der Unfähigkeit der Gesetzbücher, alle sozialen Beziehungen und die große Mobilität der dynamischen wirtschaftlichen Prozesse im Handelsregister allein zu regeln.

A) Das Handelsgesetzbuch (Código de Comercio)

Es entstand in Spanien basierend auf Art. 258 der Verfassung von 1812. Dieses legte fest, dass Zivilrecht, Strafrecht und Handelsrecht im gesamten Reich einheitlich gelten sollten, vorbehaltlich notwendiger Änderungen durch die Cortes. Das erste Gesetzbuch trat 1829 in Kraft. Bald wurde jedoch eine Reform notwendig, die im August 1885 zur Verkündung des neuen und noch heute bestehenden Handelsgesetzbuchs führte, welches am 1. Januar 1886 in Kraft trat.

Es umfasst 955 Artikel, die in vier Bücher unterteilt und in Teile, Abschnitte und Unterabschnitte gegliedert sind:

  1. Händler und Handelsgewerbe im Allgemeinen.
  2. Besondere Handelsverträge.
  3. Seehandel.
  4. Zahlungseinstellung, Insolvenzen und Verjährungsfristen.

Dem Código de Comercio wurden oft Anachronismen sowie systematische und technische Mängel vorgeworfen, da er ein veraltetes und schlecht definiertes Handelsrecht darstellt. Diese Mängel traten im Laufe der Zeit immer deutlicher hervor. Zudem präsentiert das Gesetzbuch aus technischer Sicht eine allzu simple und teils deplatzierte systematische Idee vertragstheoretischer Institutionen. Letztlich wird das Handelsrecht hier als die Summe von Handelsgeschäften betrachtet, ohne diese Ereignisse klar zu definieren, was die Anwendung in der Praxis erschwert.

B) Spezielle Handelsgesetze

Aufgrund der Besonderheiten gibt es zwei Arten von speziellen Gesetzen:

  • a) Gesetze als Teil des Handelsgesetzbuchs: Aktiengesetz (SA), Gesetz zur Änderung und Überprüfung, Bankenvorschriften, Versicherungsrecht etc.
  • b) Handelsgesetze außerhalb des Handelsgesetzbuchs: GmbH-Gesetz (SL), Wettbewerbsrecht, Patentrecht, Markengesetz etc.

C) Nicht-staatliche Vorschriften

2. Quelle: Handelsbräuche (Usos de Comercio)

Handelsbräuche sind ein wirksames Mittel zur Wiederholung von Verhaltensweisen im Handelsprozess, also die Durchsetzung wiederholter, einheitlicher und konstanter Praktiken durch Händler in ihren Unternehmen.

  • Interpretative Handelsbräuche: Sie repräsentieren den typischen Inhalt eines Vertrages. Diese professionellen Praktiken beherrschen die Bildung von Rechtsakten und dienen dazu, den Willen der Parteien stillschweigend zu interpretieren oder zu ergänzen.
  • Normative Handelsbräuche: Dies ist eine objektive Regel, die dem Willen der Parteien vorgeht. Sie bildet den dritten Teil der Objektivierung im Ausbildungsprozess und kann von Gerichten angewendet werden.
Nachweis der Nutzung

Es wurde festgelegt, dass die kommerzielle Nutzung von den Parteien behauptet und bewiesen werden muss. Dies entspricht Art. 1.3 des Código Civil, der den Nachweis von Gewohnheiten verlangt. Die Anforderungen und der Umfang der Nutzung müssen von der Partei nachgewiesen werden, die sich darauf beruft. Dies ist eine Ausnahme vom Grundsatz iura novit curia, nach dem der Richter das Recht von Amts wegen kennen muss.

Massenverträge und neue Quellen des Handelsrechts

Die ständige Wiederholung von Verträgen im Handel hat dazu geführt, dass allgemeine Klauseln und Bedingungen (AGB) festgelegt wurden. Diese werden entweder vom Arbeitgeber als Auftraggeber (Allgemeine Vertragsbedingungen) oder von Branchenverbänden (Allgemeine Einstellungsbedingungen) vorgegeben. Der allgemeine Charakter dieser Bedingungen und ihr schriftlicher Aufbau lassen sie fast wie gesetzliche Vorschriften erscheinen, was zur Diskussion über eine neue objektive Rechtsquelle führte. Es wird jedoch argumentiert, dass diese Bedingungen keine eigenständige Rechtsquelle sind, sondern erst durch die Zustimmung beider Parteien im Vertrag wirksam werden. Dies ist der vertragstheoretische Ansatz des Gesetzes 7/1998 über allgemeine Geschäftsbedingungen.

Arten von Unternehmen und Rechtspersönlichkeiten

Nach dem vorherrschenden Element werden diese unterteilt in:

Die Offene Handelsgesellschaft (Sociedad Colectiva)

Dies ist eine wichtige Gesellschaftsform, da die Partner persönlich für die Schulden haften. Die Gesellschaft operiert unter einem gemeinsamen Namen. Die Partner verpflichten sich, mit gleichen Rechten und Pflichten teilzunehmen. Wenn das Gesellschaftsvermögen unzureichend ist, haften die Partner unbegrenzt, subsidiär und gesamtschuldnerisch. Die persönlich haftenden Gesellschafter können Waren, Arbeit oder Industrie einbringen.

Verfassung der Partnerschaft

Erforderlich sind eine öffentliche Urkunde und die Eintragung im Handelsregister. Gemäß § 125 C. de C. muss die Urkunde Namen und Familiennamen der Partner sowie den Firmennamen enthalten. § 126 C. de C. erläutert die Namensbildung der Partnerschaft.

Interne und externe Rechtsverhältnisse
  • Interne Rechtsbeziehungen: Diese betreffen die Pflichten und Rechte der Mitglieder gegenüber der Gesellschaft. Zu den Aufgaben gehört die Erbringung der Einlage. Es besteht ein Wettbewerbsverbot. Zu den Rechten gehört die Teilnahme am Management und am Gewinn/Verlust entsprechend der Kapitaleinlage.
  • Externe Rechtsbeziehungen: Diese betreffen die Beziehung zu Dritten. Nur die Administratoren können die Gesellschaft vertreten. Für die Haftung gilt: Zuerst haftet das Gesellschaftsvermögen, danach die Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch.

Die Kommanditgesellschaft (Sociedad en Comandita)

Es gibt zwei Arten: die einfache Kommanditgesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Es gibt zwei Arten von Mitgliedern:

  1. Komplementäre (Kollektivgesellschafter): Sie verwalten die Gesellschaft und haften unbeschränkt und solidarisch.
  2. Kommanditisten: Sie sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und haften nur begrenzt mit ihrer Einlage.
Verfassung und Regeln

Die Gründung erfolgt durch Urkunde und Registereintrag. Laut § 145 C. de C. müssen die Namen der Kommanditisten und der Firmenname aufgeführt werden. Nach Artikel 147 darf der Name eines Kommanditisten nicht im Firmennamen erscheinen; geschieht dies doch, haftet er unbegrenzt.

Rechte und Pflichten der Kommanditisten
  • Pflichten: Erbringung der Kapitaleinlage (keine reine Arbeitsleistung), Freistellung bei Schäden, Beteiligung an Verlusten bis zur Einlagenhöhe, keine Teilnahme an der Verwaltung.
  • Rechte: Gewinnbeteiligung proportional zur Einlage, Informationsrecht über die Buchführung.
Externe Rechtsverhältnisse

Die Vertretung erfolgt nur durch die Komplementäre. Die Haftung der Kommanditisten ist in der Regel auf das Kapital beschränkt, außer sie nehmen an der Verwaltung teil oder ihr Name erscheint im Firmennamen.

Kommanditgesellschaft auf Aktien

Hier gibt es ebenfalls Komplementäre (unbeschränkte Haftung) und Kommanditisten, deren Beteiligung jedoch in Aktien verbrieft ist. Der Name wird aus den Namen der Komplementäre gebildet, gefolgt vom Zusatz S. Com. por A. (Sociedad en Comandita por Acciones).

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