Steuerrechtliche Bestimmungen für Kapitalgesellschaften
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Kapitalgesellschaften und Gebühren
Artikel 69 - Für Unternehmen und deren steuerpflichtiges Nettoeinkommen gelten folgende Sätze:
- 35 Prozent (35%):
- Kapitalgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien.
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Kommanditgesellschaften.
- Bürgerliche Vereine und Stiftungen.
- Gemischtwirtschaftliche Gesellschaften.
- Organisationen gemäß Artikel 1 des Gesetzes 22.016.
- Trusts im Inland (außer bei Treugebern als Begünstigte).
- Gemeinsame Investmentfonds im Inland.
- 35 Prozent (35%): Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- oder Bergbauunternehmen mit Sitz im Ausland oder bei Personen mit Wohnsitz im Ausland.
Dividenden und Gewinnausschüttungen
Bei Zahlungen von Dividenden oder Gewinnen in bar oder in Sachleistungen, die über das Ergebnis der allgemeinen Regeln hinausgehen, gilt ein Quellensteuerabzug von 35 Prozent.
Private Wertpapiere und Abzüge
§ 70 - Bei Dividenden, Zinsen oder Mieten für private Wertpapiere, die nicht für die Umstellung auf Namensaktien angedient wurden, gelten folgende Sätze:
- 10% auf unbezahlte Salden innerhalb der ersten 12 Monate.
- 20% auf unbezahlte Salden innerhalb der zweiten 12 Monate.
- 35% auf Guthaben nach Ablauf dieser Perioden.
Unternehmensreorganisation
Artikel 77 - Bei Unternehmensreorganisationen (Fusionen, Spaltungen, Verkäufe) entstehen keine steuerpflichtigen Ergebnisse, sofern die Tätigkeit für mindestens zwei Jahre fortgeführt wird. Die Reorganisation muss dem Internal Revenue Service gemeldet werden.
Spezielle Abzüge der dritten Kategorie
Artikel 87 - Von den Erlösen der dritten Kategorie können unter anderem abgezogen werden:
- Betriebskosten und Kosten der Branche.
- Faule Kredite.
- Organisationskosten.
- Versicherungstechnische Rückstellungen.
- Personalaufwendungen für Gesundheit, Bildung und Kultur.
- Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung.
- Vergütungen für Direktoren und Aufsichtsräte (begrenzt auf 25% der Buchgewinne oder 12.500 $).
Dekret-Bestimmungen
Artikel 70 (Dekret) - Bestimmungen zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns bei Unternehmen ohne kommerzielle Bilanzen.
Artikel 105 - Definitionen für Fusionen, Spaltungen und wirtschaftliche Gruppen im Rahmen der steuerlichen Reorganisation.
Artikel 142 - Detaillierte Regelungen zur Abzugsfähigkeit von Vergütungen für Direktoren und Aufsichtsräte.