Strafrecht: Theorien der Strafe und Sicherheitsmaßnahmen

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UNIT 3: Die Strafe – Definition und Theorien

Die Strafe ist die Beschränkung von Rechten, die angewandt wird, wenn eine Person ein Verbrechen begangen hat und verurteilt wurde. Die Strafe wird oft als ein Übel definiert, das einem anderen Übel (der Tat) zugefügt wird, um eine positive Wirkung zu erzielen.

Theorien zur Strafe

Vergeltungstheorien (Absolute Theorien)

Die Hauptvertreter sind Kant, Hegel und Binding. Diese Theorie besagt, dass die Strafe an sich gerechtfertigt ist, da sie der Verwirklichung von Gerechtigkeit dient.

Kritik: Das Prinzip der Schuld wird als Eckpfeiler der Theorie gesetzt. Dies vermittelt ein falsches Bild des Täters, da es den Menschen als rein böse darstellt und die Strafe als einziges Mittel zur Vergeltung sieht. Es besteht das Risiko von Missbrauch bei der Verurteilung.

Präventionstheorien (Relative Theorien)

Diese konzentrieren sich auf die Vorbeugung von Straftaten und unterscheiden sich je nach Zielgruppe:

  • Theorien der Generalprävention: Richten sich an die Allgemeinheit.
    • Positiv: Stärkung des sozialen Zusammenhalts und des Rechtsbewusstseins.
    • Negativ: Abschreckung potenzieller Täter durch die Androhung von Strafen.
  • Theorien der Spezialprävention: Richten sich an den individuellen Täter.
    • Positiv: Resozialisierung und Wiedereingliederung des Individuums.
    • Negativ: Vorübergehende Unschädlichmachung (Inhaftierung) des Täters.

Kritik: Die negative Generalprävention ist umstritten, da trotz Strafen weiterhin Verbrechen begangen werden. Die positive Generalprävention vernachlässigt oft den Schutz individueller Rechte zugunsten des Systems. Die positive Spezialprävention (Resozialisierung) wird kritisiert, weil sie Rückfallquoten und zukünftige Gefahren oft nicht ausreichend berücksichtigt.

Vereinigungstheorien (Kombinationstheorien)

Diese mischen Vergeltung und Prävention. Die Strafe soll in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld stehen, aber auch zukünftige Taten verhindern. Hier gibt es zwei Positionen:

  • Konservativ: Die Schuld ist die Basis der Strafe; sie dient dem Ausgleich und der Prävention.
  • Progressiv: Die Schuld begrenzt das Maß der Prävention. Der Fokus liegt auf einem humanitären Strafrecht und der Resozialisierung.

Kritik: Kritiker werfen diesen Theorien vor, dass sie die globale Basis der Strafe vernachlässigen, die über reine Vergeltung oder Prävention hinausgeht.

Aktuelle Theorien im Strafrecht

Differenzialtheorie nach Schmidhauser

Schmidhauser geht vom Schuldprinzip aus. Der Zweck der Strafe ist die Kriminalitätsbekämpfung durch Generalprävention. Die Strafe ist eine notwendige Folge der Tat. Die Funktion der Strafe ändert sich je nach Prozessphase:

  • Gesetzgeber: Erstellt Gesetze zum Schutz der Gesellschaft.
  • Rechtspflegeorgane: Stellen Fakten fest und sichern die Gleichheit vor dem Gericht.
  • Strafgericht: Sorgt für Gerechtigkeit durch angemessene Beurteilung.
  • Vollzugsbeamte: Unterstützen die Resozialisierung des Verurteilten.
  • Gesellschaft: Die Strafe dient als Mechanismus zur Versöhnung mit der Vergangenheit.

Dialektische Theorie nach Roxin

Ähnlich wie Schmidhauser sieht Roxin unterschiedliche Zwecke je nach Phase des Verfahrens:

  • Androhung der Strafe: Dient der Generalprävention und dem Schutz von Rechtsgütern.
  • Strafzumessung: Der Richter bestimmt das Maß der Strafe basierend auf der Schuld des Täters (Schuld als Begrenzung).
  • Strafvollzug: Hier steht die soziale Wiedereingliederung (positive Spezialprävention) im Vordergrund.

Kritik an beiden Theorien: Kritiker bemängeln, dass das Schuldprinzip als unwissenschaftlich gilt, da es schwer messbar und empirisch nicht absolut beweisbar ist.

UNIT 4: Sicherheitsmaßnahmen

Sicherheitsmaßnahmen sind das zweite Instrument des Staates, um auf Straftaten zu reagieren. Es gibt fünf wesentliche Unterschiede zur Strafe:

  1. Die Strafe basiert auf Schuld, die Sicherheitsmaßnahme auf der Gefährlichkeit des Subjekts.
  2. Die Strafe dient der Vergeltung, die Sicherheitsmaßnahme der Prävention.
  3. Die Strafe folgt auf eine rechtswidrige Tat, die Sicherheitsmaßnahme dient der Abwehr künftiger Gefahren.
  4. Die Strafe ist ein Entzug von Rechten, die Sicherheitsmaßnahme ist oft eine notwendige Behandlung.
  5. Strafen sind meist starr, während Sicherheitsmaßnahmen je nach Verlauf (z. B. Heilungserfolg) angepasst werden können.

Rechtfertigung von Sicherheitsmaßnahmen

  • Ethisch-soziale Grundlage (Welzel): Sie dienen der sozialen Verteidigung.
  • Utilitaristische Theorie (Schmidhauser): Sie sind notwendig, um die Gefahr, die von einem Individuum ausgeht, zu kontrollieren. Dabei gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Verschwindet die Gefahr, endet die Maßnahme.

Systeme der Sicherheitsmaßnahmen

  • Einspuriges System: Ersetzt die Strafe komplett durch Sicherheitsmaßnahmen.
  • Zweispuriges System (Dualistisches System): Strafe und Sicherheitsmaßnahme existieren nebeneinander.
    • Binäres System: Wendet beide Instrumente an, priorisiert jedoch oft die Strafe.
    • Vikariierendes System: Die Sicherheitsmaßnahme wird zuerst vollzogen und auf die Strafe angerechnet.

Das spanische System (Beispielhaft)

Seit der Reform von 1995 gelten Sicherheitsmaßnahmen nur für Personen, die strafrechtlich verantwortlich oder vermindert schuldfähig (semi-imputabel) sind. Die Maßnahme darf nicht schwerwiegender oder länger sein als die eigentlich vorgesehene Strafe. Ein Aufsichtsrichter entscheidet über Änderungen oder die Beendigung der Maßnahme basierend auf Berichten der Vollzugsbehörden.

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