Strafrechtliche Analyse: Fahrlässigkeit bei medizinischen Fehlern

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I. Relevante Fakten und rechtliche Einordnung

Es gibt zwei Verhaltensweisen, die rechtlich relevant sein können, um festzustellen, ob ein Fehlverhalten eine strafbare Handlung darstellt. Einerseits die versehentliche Verwechslung eines Einlaufs durch das Personal und die Hebamme, andererseits das Unterlassen der Meldung des Vorfalls, was zu einer Verletzung der Patientin führte.

Daher ist zu prüfen, ob dieses Verhalten eine fahrlässige Körperverletzung (Art. 147 StGB) oder eine unterlassene Hilfeleistung (Art. 195 StGB) darstellt.

II. Strafrechtliche Analyse

1. Handlung

Die Handlung ist in beiden genannten Verhaltensweisen grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

2. Kausalität

2.1. Fehlerhafte Anwendung des Einlaufs

Es ist offensichtlich, dass die fehlerhafte Anwendung des Einlaufs die direkte Ursache für die nachfolgenden Verletzungen ist. Ohne diesen Fehler wären die Verletzungen nicht aufgetreten (conditio-sine-qua-non-Kausalität).

2.2. Mangelnde Informationsweitergabe

Das Verschweigen des Fehlers gegenüber den zuständigen Personen ist die alleinige Ursache für die Schwere der erlittenen Verletzungen. Hätte das Personal den Fehler gemeldet, wäre eine Schadensminderung oder sogar eine vollständige Vermeidung der Folgen möglich gewesen. Die Verletzungen sind somit direkt auf die Unterlassung der Meldung zurückzuführen.

3. Objektive Zurechnung

Aus dem ersten Verhalten (dem Fehler bei der Anwendung) ergibt sich eine Gefährdung der Patientin. Dies ist nicht als vorsätzliche Tat, sondern als einfache Fahrlässigkeit zu werten. Es mangelte an der im Krankenhausbetrieb erforderlichen Sorgfalt bei der Lagerung und Unterscheidung der Präparate.

Das zweite Verhalten betrifft die Unterlassung:

  • B und C informierten weder den diensthabenden Arzt noch andere Mitarbeiter über den Vorfall.
  • Dies stellt eine Verletzung der Meldepflicht dar.
  • Ein Rechtfertigungsgrund (z. B. Notstand gemäß Art. 20.6 StGB) liegt nicht vor, da die Angst vor der Entdeckung des eigenen Fehlers nicht von der Pflicht zur Schadensabwendung entbindet.

Die Fahrlässigkeit von B und C ist die zutreffende Hypothese, da sie durch das Verschweigen des Vorfalls eine grundlegende Sorgfaltspflicht verletzt haben, was die Situation der Patientin verschlimmerte.

Bezüglich der unterlassenen Hilfeleistung (Art. 195 StGB) scheint in diesem Fall kein Raum zu sein, da B und C versucht haben, den Fehler durch eine Spülung mit Kochsalzlösung zu korrigieren. Die Pflichtverletzung liegt hier primär in der unterlassenen Meldung des Vorfalls, nicht in der unterlassenen physischen Hilfeleistung.

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