Strafrechtliche Aspekte des Drogenhandels

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Strafrechtliche Einordnung des Drogenhandels

Der Drogenhandel ist ein Verbrechen gegen die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 368. Er umfasst den Anbau, die Produktion, den Handel sowie jede Handlung, die den illegalen Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen fördert oder erleichtert.

Definition der Substanzen

Unter giftigen Drogen, Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen versteht man natürliche oder synthetische Stoffe, deren Konsum zu einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit führt. Dies äußert sich in einem zwanghaften Verlangen nach der Substanz und der Notwendigkeit, die Dosis zu steigern, um Entzugserscheinungen zu vermeiden.

Typus und Zielsetzung

Das gesetzlich geschützte Gut ist die öffentliche Gesundheit. Ziel ist es, die Gefahr einer massenhaften Verbreitung verbotener Substanzen zu verhindern, da diese den Einzelnen und die Gesellschaft schwer schädigen können.

Subjektiver Tatbestand

Die Absicht des Täters muss sich auf die Substanz und deren Schädlichkeit beziehen. Indizien wie Verschleierungstaktiken oder die Art des Transports können auf Vorsatz schließen lassen. Ein Irrtum über die Schädlichkeit oder die Art des Stoffes kann den Tatbestand beeinflussen.

Schuld und Verteidigung

Bei der Prüfung der Schuld sind mögliche Abwehrmechanismen zu berücksichtigen, wie etwa eine unüberwindbare Angst oder psychologischer Druck durch Drohungen.

Eigenverantwortung und Beteiligung

Jeder Beitrag zur Straftat, sei es durch Vorbereitung, Herstellung, Logistik oder die Verwaltung von Erträgen, begründet eine kriminelle Beteiligung. Die Mittäterschaft erfordert:

  • Die Existenz eines Haupttäters
  • Wissen des Komplizen über die Existenz der Drogen
  • Ein dem Urheberrecht unterliegendes Verhalten
  • Einen nicht wesentlichen, aber unterstützenden Beitrag
  • Die Austauschbarkeit des Beitrags
  • Eine nicht nur sporadische Beteiligung

Ändernde Umstände

Bei der Strafzumessung sind mildernde und erschwerende Umstände zu unterscheiden:

  • Mildernde Umstände: Drogenabhängigkeit (als Trigger-Element), Schadenswiedergutmachung und Verwandtschaftsverhältnisse.
  • Erschwerende Umstände: Rückfälligkeit, unabhängig von der Art der Substanz.

Wettbewerb von Straftaten

Es können Konkurrenzregeln zu anderen Delikten wie Schmuggel, Mord, Körperverletzung, Hehlerei oder illegalem Waffenbesitz bestehen, wobei bei mehreren Delikten die schwerste Sanktion Anwendung findet.

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