Strafrechtliche Tatbestandslehre: Struktur und Elemente
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Die strafrechtliche Tatbestandslehre
Im Großen und Ganzen wird das Vergehen als Summe seiner Bestandteile betrachtet. Ernst von Beling beschreibt den Tatbestand im allgemeinen Sinne des Gesetzes als die Menge aller Merkmale, deren Vorliegen an eine Rechtsfolge gebunden ist.
Die Belingsche Struktur des Tatbestands
Gemäß Artikel 19 sind dies die Elemente des Verbrechens:
- Tatbestand (Kriminalitätsabbild): Die gesetzliche Beschreibung der strafbaren Handlung.
- Rechtswidrigkeit: Die Identifizierung der Handlung als rechtswidrig.
- Schuld: Die erforderliche subjektive Vorwerfbarkeit.
- Typische Ausrichtung: Die Beziehung zwischen der realen Tatsache und dem Gesetz.
- Authentizität: Die Notwendigkeit, das Verbrechen in spezifische Typen einzuordnen.
Definition nach Mezger
Mezger definiert den Täter im strafrechtlichen Sinne als jemanden, dessen Verhalten durch das Gesetz in verschiedenen Artikeln beschrieben ist und dessen Handlungen mit strafrechtlichen Sanktionen verknüpft sind. Der gesetzliche Tatbestand beschreibt ein Verhalten, das – oft in Verbindung mit seinen Ergebnissen – eine strafrechtliche Sanktion nach sich zieht.
Entwicklung und Elemente des Tatbestands
Die Entwicklung des Tatbestands umfasst:
- Indizwirkung: Der Tatbestand als Hinweis auf die Rechtswidrigkeit.
- Identität: Die Übereinstimmung des Handelns mit dem Gesetz.
- Antijuridizität: Das Verhältnis von Tatbestand und Unrecht.
Die Elemente des Tatbestands dienen dazu, das Verhalten zu beschreiben, das Gegenstand der Zurechnung und strafrechtlichen Verantwortung sein kann. Dazu gehören:
- Qualitäten des Täters (aktives Subjekt).
- Räumliche und zeitliche Umstände der Tatbegehung.
- Das Tatobjekt.
Normative und subjektive Elemente
Normative Elemente: Diese erfordern oft eine besondere Bewertung der tatsächlichen Situation durch das Gesetz.
Subjektive Faktoren: Viele Tatbestände enthalten subjektive Elemente, da sie sich auf die Absicht und das Ziel des Verhaltens beziehen.
Klassifizierung der Straftaten nach Mezger
Mezger unterscheidet verschiedene Arten von Straftaten:
- Einfache Tätigkeitsdelikte sowie Erfolgs- und Gefährdungsdelikte.
- Zusammengesetzte Typen und ergänzungsbedürftige Typen.
- Grundtatbestände: Diese bilden das Wesen der Straftat und besitzen eine eigenständige Bedeutung.
- Qualifizierte oder privilegierte Tatbestände: Diese bauen auf dem Grundtatbestand auf, indem sie zusätzliche Elemente hinzufügen (verschärfend oder abschwächend).
- Autonome Tatbestände: Diese besitzen eine eigenständige rechtliche Existenz.