Strafrechtliche Verjährung: Fallbeispiele und Analyse

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Fall 1: Analyse der Strafverjährung

Strafmaß: Zwei Jahre Haft.

Verjährungsfrist: Vier Jahre. Da der Täter zum Zeitpunkt der Tat unter 21 Jahre alt war, halbiert sich die Frist auf zwei Jahre.

  • Alter des Täters: 19 Jahre
  • Veröffentlichung des Urteils: 05.05.2008
  • Rechtskraft (Anklage): 02.06.2008
  • Rechtskraft (Verteidigung): 15.06.2009
  • Strafbeginn: 05.06.2010

Frage: Ist die Strafe verjährt?

Antwort: Ja, die Strafe ist verjährt. Da das Strafmaß zwei Jahre beträgt und die Rechtskraft der Anklage am 02.06.2008 eintrat (Art. 110, § 1, StGB), trat die Verjährung am 01.06.2010 ein. Die Frist wurde aufgrund des Alters des Täters (unter 21 Jahren) halbiert.

Da die Verhaftung erst am 05.06.2010 erfolgte – also vier Tage nach Ablauf der Verjährungsfrist –, ist der Strafanspruch erloschen. In diesem Fall wäre ein Habeas Corpus das geeignete Rechtsmittel.


Fall 2: Rückwirkende Strafverjährung

Eckdaten:

  • Tatdatum: 12.01.1999
  • Alter des Täters (Caio): 21 Jahre
  • Eingang der Beschwerde: 02.10.2000
  • Entscheidung (Aussprache): 10.05.2000
  • Veröffentlichung des Urteils: 15.10.2004 (Urteil reformiert)
  • Rechtskraft (Anklage): 20.11.2004

Strafmaß

  • Erstes Urteil: Vier Jahre Haft (versuchter Mord).
  • Zweites Urteil: Ein Jahr Haft (Körperverletzung) – 45 Tage Arbeitsunfähigkeit.
  • Hinweis: Kein Einspruch seitens der Anklage.

Frage: Ist die Strafbarkeit verjährt?

Antwort: Ja. Die rückwirkende Verjährung des Strafanspruchs berechnet sich vom Zeitpunkt der Mitteilung (15.02.2005) bis zum Tatdatum (12.01.1999), was einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ergibt. Die Strafe für schwere Körperverletzung (Art. 129 § 1, I, StGB) beträgt ein Jahr, was im vorliegenden Fall zur Verjährung führt.

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