Straftaten gegen die sexuelle Freiheit: Ein Rechtsratgeber

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Straftaten gegen die sexuelle Freiheit

Es gibt zahlreiche gesetzliche Bestimmungen, die Fälle von sexuellen Übergriffen regeln. Technisch gesehen liegt ein sexueller Übergriff vor, wenn gegen eine Person unter Anwendung von Gewalt oder Einschüchterung die sexuelle Freiheit verletzt wird.

Strafmaß bei sexuellem Übergriff

Das Verbrechen des sexuellen Übergriffs wird mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 4 Jahren geahndet. Handelt es sich um Geschlechtsverkehr, das Einfügen von Objekten oder orale bzw. anale Penetration, erhöht sich das Strafmaß auf 6 bis 12 Jahre Freiheitsstrafe.

Das Strafmaß kann auf 12 bis 15 Jahre erhöht werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die Gewalt oder Einschüchterung wird auf erniedrigende Weise ausgeübt.
  • Der Angriff erfolgt durch zwei oder mehr Personen.
  • Das Opfer ist aufgrund von Alter, Krankheit oder anderen Zuständen besonders anfällig (insbesondere bei Personen unter 13 Jahren).
  • Der Täter nutzt eine Überlegenheits- oder Verwandtschaftsbeziehung (aufsteigend, absteigend oder Geschwister) aus.
  • Der Täter verwendet besonders gefährliche Waffen oder Mittel, die zum Tod, zu schweren Verletzungen, zum Verlust eines Organs, zu Impotenz, Unfruchtbarkeit, schwerer Missbildung oder schweren somatischen bzw. psychischen Erkrankungen führen können.

Treffen mehrere dieser Umstände zu, werden die Sanktionen in der höheren Strafgruppe verhängt.

Sexueller Missbrauch

Im Gegensatz zum sexuellen Übergriff erfordert der sexuelle Missbrauch keine Gewalt oder Einschüchterung. Die Person nimmt Handlungen vor, die die sexuelle Freiheit des Opfers verletzen, ohne dass dieses zustimmt.

Als nicht einvernehmlich gilt der Missbrauch in jedem Fall bei Personen unter 13 Jahren, Menschen mit psychischen Störungen oder bei Personen, die nicht in der Lage sind, sich zu wehren. Ebenso liegt eine Straftat vor, wenn der Täter die Einwilligung durch Ausnutzung einer Position der Überlegenheit erlangt.

Strafmaß bei sexuellem Missbrauch

Allgemein wird der sexuelle Missbrauch mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Jahren oder einer Geldstrafe von 18 bis 24 Monaten geahndet. Bei Ausnutzung einer Überlegenheitsposition drohen 6 bis 12 Monate Haft. Bei vaginalem, analem oder oralem Geschlechtsverkehr oder dem Einsatz von Gegenständen beträgt die Freiheitsstrafe 4 bis 10 Jahre.

Bei Opfern zwischen 13 und 16 Jahren, die durch Täuschung missbraucht werden, drohen 1 bis 2 Jahre Haft oder 12 bis 24 Monate Geldstrafe. Bei schwereren Formen (Geschlechtsverkehr/Objekte) erhöht sich die Strafe auf 2 bis 6 Jahre.

Sexuelle Belästigung

Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn im Rahmen eines kontinuierlichen Arbeitsverhältnisses, der Lehre oder gemeinsamer Dienststellen sexuelle Gefälligkeiten gefordert werden. Voraussetzung ist, dass dieses Verhalten beim Opfer eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Situation bewirkt.

Die Strafe beträgt 6 bis 12 Wochenenden Arrest oder eine Geldstrafe von 3 bis 6 Monaten. Bei besonders anfälligen Opfern oder Ausnutzung einer hierarchischen Machtposition erhöht sich das Strafmaß auf 12 bis 24 Wochenenden Arrest oder 6 bis 12 Monate Geldstrafe.

Exhibitionismus und sexuelle Provokation

Dieses Vergehen begeht, wer andere zu aufreizenden Handlungen verleitet oder Minderjährige bzw. schutzbedürftige Personen mit exhibitionistischen Handlungen konfrontiert. Auch der Verkauf oder die Verbreitung von pornografischem Material an Minderjährige ist strafbar. Das Strafmaß beträgt 6 Monate bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder 6 bis 12 Monate Geldstrafe.

Prostitution und Korruption

Prostitution

Wer eine andere Person durch Gewalt, Einschüchterung, Betrug oder Ausnutzung einer Machtposition zur Prostitution induziert oder diese fördert, begeht ein Verbrechen. Dies gilt auch für die Förderung der Ein- oder Ausreise zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung. Die Strafe beträgt 2 bis 4 Jahre Freiheitsstrafe und 12 bis 24 Monate Geldstrafe. Bei Missbrauch eines öffentlichen Amtes drohen zusätzlich 6 bis 12 Jahre Berufsverbot.

Induktion von Minderjährigen zur Prostitution

Die Induktion von Minderjährigen oder schutzbedürftigen Personen zur Prostitution wird mit 1 bis 4 Jahren Haft und 12 bis 24 Monaten Geldstrafe bestraft. Bei Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation erhöht sich die Haftstrafe auf bis zu 4 Jahre.

Pornografische Darbietungen mit Minderjährigen

Die Einbindung von Minderjährigen in pornografische Darbietungen wird mit 1 bis 3 Jahren Haft bestraft. Die Herstellung, der Verkauf oder die Verbreitung von solchem Material wird mit 1 Jahr Haft geahndet. Bei Zugehörigkeit zu einer Organisation drohen 3 Jahre Haft.

Pflichtverletzung bei Sorgerecht

Personen mit Sorgerecht oder Vormundschaft, die von Prostitution oder Korruption ihrer Schutzbefohlenen wissen und nicht einschreiten oder die Behörden informieren, werden mit 6 bis 12 Monaten Geldstrafe bestraft. Zudem können sie das Sorgerecht verlieren.

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