Strukturen und Formen der instrumentellen Verwaltung
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Die Personifizierung der instrumentellen Verwaltung
Personifikationen im instrumentellen Sinne und erste Überlegungen zu einer korporativen Natur zeigen: Alle Organisationen besitzen eine Rechtspersönlichkeit. Es werden Gremien geschaffen, die durch die Kombination von zwei oder mehr Unternehmen eine Aktivität von allgemeinem Interesse entwickeln oder einen öffentlichen Dienst von gemeinsamem Interesse bereitstellen.
Hinweise zur Assoziation zwischen Unternehmen
Zwei wichtige Hinweise: Die Assoziation zwischen Unternehmen findet im Rahmen einer öffentlichen Form der Personifikation statt. Diese Vereinigung führt zur Entstehung einer „Unternehmens-Brücke“, die jedoch nicht in LARVITAR der beteiligten Unternehmen integriert ist.
Es gibt zwei Arten von Persönlichkeiten, nämlich Konsortien und lokale Verbände:
- A) Die Verbände der Gemeinden (Municipios)
- B) Regionen: Einheiten, die durch die Kombination mehrerer Gemeinden für die gemeinsame Durchführung von Dienstleistungen im Rahmen der lokalen Zuständigkeit (Competencia) gebildet werden.
Diese freiwilligen Einrichtungen und deren Regulierung erfolgen durch eine funktionelle Norm (Satzung). Diese bestimmt den räumlichen Geltungsbereich, die Zielsetzung, Kompetenzen, Governance und Ressourcen. Die Struktur setzt in ihrer Tragweite keine Grenze für die Schaffung dieser Einheiten, sofern sie eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Die Leitungsgremien müssen repräsentativ für die mancomunados (Zusammengeschlossenen) sein.
Der Prozess der Verfassung
Der Prozess der Verfassung ist in Artikel 44.3 verankert. Die Verabschiedung der Satzung bezieht sich auf die Gesetze der Regionen, welche Mindeststandards vorschreiben: Die Entwicklung der Satzung muss durch eine Versammlung der Gemeinderäte aller Förderer beantragt werden. Der Entwurf sollte von der betroffenen Landesregierung geprüft und vom Plenum der einzelnen Gemeinden mit absoluter Mehrheit bestätigt werden.
Konsortien und rechtliche Rahmenbedingungen
Konsortien haben keine genauen begrifflichen Grenzen. Sie basieren auf einer Reihe isolierter rechtlicher Hinweise, die einen Rahmenvertrag ermöglichen. Dies erlaubt es den Betreibern, die Organisation und den Betrieb komfortabel und mit absoluter Freiheit zu planen.
Klassische Referenzen für Konsortien finden sich in den Rechtsvorschriften der Kommunalverwaltung. Ein Konsortium ergibt sich aus der Vereinigung einer Gebietskörperschaft mit anderen öffentlichen Verwaltungen oder privaten, gemeinnützigen Organisationen von öffentlichem Interesse. Das Konsortium genießt Rechtspersönlichkeit und wird durch Satzungen im Landesrecht geregelt. Die gesetzlichen Bestimmungen sind eine formale Erfassung, die auf dem Prinzip des ius unique basiert.
III. Die instrumentelle Stiftungsform
Öffentliche Stellen im Rahmen dieses Managements umfassen grundlegende Institutionen oder Agenturen mit institutionellem Charakter. Diese sind für die Durchführung öffentlicher Tätigkeiten in einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung geschaffen.
Autonome Einrichtungen
Das Konzept definiert sie als instrumentelle administrative Personifikationen, die Aufgaben in den Bereichen Intervention, Beratung und Service auf einer Nicht-Geschäftsbasis wahrnehmen und dem Verwaltungsrecht unterliegen.
Grundlegende Züge: Diese müssen die wörtliche Beschränkung der Aktivitäten fördern. Es gibt zwei Arten:
- Die Tätigkeit der Polizei (autoritäre Eingriffsbefugnisse).
- Öffentlich-rechtliche Leistungen und Dienste, bei denen keine kompensatorischen Kosten für die Bereitstellung existieren.
Zwei Voraussetzungen gemäß Art. 47 und 49.1:
- Art. 47: Mitarbeiter können dem Arbeitsrecht unterliegen, sodass die Agenturen nicht rein administrativ handeln müssen.
- Art. 49.1: Die Beschaffung wird durch allgemeine Regeln des öffentlichen Auftragswesens geregelt, wobei auch private Verträge zulässig sind.
Erstellung, Änderung und Beendigung
Die Schaffung erfolgt durch das LOFAGE-Gesetz unter zwei Anforderungen:
- Inhaltliche Anforderung: Festlegung der Art, der Zwecke, des Ministeriums, der Ressourcen und des Personalsystems.
- Formale Anforderung: Vorlage eines Verfassungsentwurfs und eines Aktionsplans bei der Regierung.
Die Änderung eines Organismus benötigt nur dann ein Gesetz, wenn der allgemeine Zweck oder die Art der Ressourcen verändert wird. Kleinere Anpassungen können durch ein königliches Dekret erfolgen. Der Sonnenuntergang (das Erlöschen) hat ebenfalls formale und materielle Voraussetzungen, wie den Ablauf der Lebensdauer oder die Erfüllung der Ziele.
Rechtliche Abhängigkeit und Autonomie
Instrumentelle Stellen haben eine begrenzte Autonomie und hängen vom Ministerium ab (Art. 43.2 LOFAGE). Elemente der Autonomie zeigen sich in der Zuweisung von Befugnissen an das oberste Organ und in speziellen Personalsystemen. Abhängige Elemente (Art. 47) betreffen die Servolenkung und Kontrolle durch die staatliche Verwaltung.
Spezialitäten der regionalen und lokalen Vorschriften
In den Autonomen Gemeinschaften beschränkt sich die Regulierung oft auf Verweise auf allgemeine Finanzgesetze. Im lokalen Bereich (RSCL) wird die Organisation durch eigene Statuten geregelt. Lokale autonome Agenturen können bei karitativen oder kulturellen Aufgaben durch spezielle Gesetze geschaffen werden.
Unternehmerische öffentliche Einrichtungen
Diese Form dient dazu, bestimmte Organisationen zu „desadministrativieren“, damit sie wie private Unternehmen agieren können (Agilität und Flexibilität). Da das Gesetz von 1958 hierfür keine Formeln bot, wurde ein rechtlicher Bruch vollzogen: Eine Personifizierung des öffentlichen Rechts, die jedoch nach Privatrecht handelt (z. B. RENFE).
Die LOFAGE bietet hierfür die Lösung:
- Autonome Körper: Für nicht-geschäftliche öffentliche Funktionen.
- Unternehmerische Einheiten: Für geschäftliche und wirtschaftliche Aktivitäten.
Der rechtliche Status sieht vor, dass im Außenverkehr das Privatrecht gilt, während für die Ausübung von Hoheitsbefugnissen, die Willensbildung der Organe und das Haushaltswesen das öffentliche Recht maßgeblich bleibt.
IV. Unabhängige Verwaltungen
Das primäre Merkmal aller Zweckgesellschaften ist normalerweise ihre Abhängigkeit von der Matrix-Verwaltung. In einem zersplitterten System gibt es jedoch zunehmend unabhängige Behörden. Diese sollen einen Prozentsatz des Funktionierens unabhängig von der Regierung garantieren (z. B. Datenschutzagentur, öffentliche Universitäten, Zentralbanken).
Gründe für die Unabhängigkeit
Es gibt drei Arten von Elementen, die diesen Status stützen:
- Rechtliche Beschränkungen: Feste Amtszeiten für Mitglieder der Organe, um politische Einflussnahme zu verhindern.
- Materielle Zuständigkeit: Eigene Befugnisse zur Regulierung, Lizenzierung und Sanktionierung.
- Mediale Autonomie: Unabhängigkeit in Aspekten der internen Verwaltung.
Trotz der Vorteile gibt es verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der demokratischen Kontrolle und der Gefahr einer unkontrollierbaren, fragmentierten Verwaltung.