Überprüfung von Verwaltungsakten und Rechtsbehelfe

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Grundlagen der Überprüfung

Die Aufhebung von Verwaltungsakten ist zulässig, sofern sie nicht im Widerspruch zum Gesetz steht. Die Regierung kann jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten wesentliche Fehler in der Sache oder arithmetische Fehler korrigieren (gemäß Artikel 106). Die Befugnisse zur Überprüfung können jedoch eingeschränkt sein, wenn gesetzliche Fristen abgelaufen sind oder Treu und Glauben sowie die Rechte Dritter entgegenstehen.

Die administrativen Rechtsbehelfe

Administrative Rechtsbehelfe dienen dem Bürger zur Verteidigung seiner Rechte gegenüber Handlungen und Bestimmungen der Verwaltung. Verwaltungsakte genießen gemäß Artikel 57.1 des Gesetzes 30/92 eine Vermutung der Gültigkeit.

Ein Rechtsbehelf ist die formelle Anforderung einer Person an die Verwaltung, einen Verwaltungsakt innerhalb der geltenden Fristen zu überprüfen. Es werden drei Arten unterschieden:

  • Optionaler Ersatz (Widerspruch): Gegen Handlungen, die das Verwaltungsverfahren nicht abschließen.
  • Überprüfung: Gegen Handlungen, die das Verwaltungsverfahren abschließen.
  • Sicht: Direkte Anfechtung bei der erlassenden Behörde.

Formale Anforderungen an den Antrag

Gemäß Artikel 110 muss der Antrag folgende Angaben enthalten:

  • Name des Beschwerdeführers
  • Bezeichnung des angefochtenen Aktes und Begründung
  • Ort, Datum und Unterschrift
  • Identifizierung der Behörde, an die er gerichtet ist

Entscheidung der Behörde

Die Behörde entscheidet gemäß Artikel 113 des Gesetzes 30/92. Sie kann den Forderungen stattgeben, sie teilweise berücksichtigen, abweisen oder die Klage für unzulässig erklären. Die Entscheidung muss schlüssig sein, darf jedoch die ursprüngliche Situation des Betroffenen nicht verschlechtern (Verbot der reformatio in peius).

Automatische Überprüfung und Nichtigkeit

Die automatische Überprüfung erfolgt ohne Antrag der Beteiligten, um willkürliches Verhalten der Verwaltung zu verhindern. Dies basiert auf Artikel 9.3 der Verfassung, der die Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften vorschreibt.

Die Verwaltung kann Handlungen für nichtig erklären, wenn diese gegen Gesetze oder Vorschriften verstoßen. Bei deklaratorischen Akten, die Rechte begründen, ist unter Umständen eine vorherige Feststellung der Schädlichkeit für das öffentliche Interesse erforderlich.

"Kein Grund zur Furcht, sondern diejenigen, die anderen haben Stellungnahme, aber die anderen haben die Stellungnahme sind zu feige, um es auszudrücken." – Napoleon Bonaparte

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