Urlaubsanspruch und Sonderurlaub: Rechte & Regelungen
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Urlaubsanspruch und bezahlte Freistellung
Der bezahlte Jahresurlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers. Er ist ein gesetzliches Grundrecht und darf nicht durch eine finanzielle Entschädigung abgegolten oder ersetzt werden.
Regelungen zum Jahresurlaub
Die Dauer des Urlaubs wird im Tarifvertrag oder im Einzelarbeitsvertrag vereinbart, darf jedoch nicht weniger als 30 Kalendertage betragen. Wird nicht das gesamte Jahr gearbeitet, verkürzt sich dieser Zeitraum proportional.
Die zeitliche Lage des Urlaubs wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß der jährlichen Urlaubsplanung des Unternehmens festgelegt. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember) genommen werden und kann im Einvernehmen ganz oder in Teilen aufgeteilt werden.
Die Urlaubszeiten müssen dem Arbeitnehmer mindestens zwei Monate vor Beginn bekannt gegeben werden. Bei Meinungsverschiedenheiten bestimmt das Arbeitsgericht den Urlaubszeitraum.
Bezahlter Sonderurlaub und Freistellungen
Arbeitnehmer können der Arbeit nach vorheriger Ankündigung und anschließender Begründung aus folgenden Gründen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts fernbleiben:
- 1. Eheschließung: 15 Kalendertage.
- 2. Pränatale Untersuchungen und Geburtsvorbereitung: Während der Arbeitszeit, sofern dies erforderlich ist.
- 3. Geburt, Todesfall, Unfall oder schwere Erkrankung: Bei Krankenhausaufenthalt oder ambulanten Operationen mit häuslicher Ruhezeit von Verwandten bis zum zweiten Grad: 2 Tage (bei notwendiger Reise verlängert sich der Anspruch auf 4 Tage).
- 4. Umzug des Hauptwohnsitzes: 1 Tag.
- 5. Erfüllung öffentlicher oder persönlicher Pflichten: Für die gesetzlich vorgeschriebene oder nachgewiesene notwendige Zeit.
- 6. Gewerkschaftliche Aufgaben oder Arbeitnehmervertretung: Für die gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegte Zeit.
Zudem bestehen Ansprüche auf Freistellungen aus familiären Gründen, für Prüfungen, Lizenzen oder Weiterbildungen. Bei einer vorübergehenden Versetzung von mehr als 3 Monaten hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 4 Werktage Freistellung für Heimfahrten.