Verbraucherrechte und Gutachtenstil im BGB-Kaufrecht
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Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
Ein Verbraucher ist die Vertragspartei, die in Abgrenzung zum Unternehmer (§ 14 BGB) zu sehen ist.
Prüfung der Verbrauchereigenschaft
- Natürliche Person?
- Rechtsgeschäftliches Handeln?
- Objektiver Zweck: Weder gewerbliche noch selbstständige berufliche Tätigkeit.
Mängelrechte des Käufers gemäß § 437 BGB
1. Vorrangig: Nacherfüllung
Der Käufer hat ein Wahlrecht gemäß § 439 BGB:
- a) Mangelbeseitigung: Nachbesserung der Sache.
- b) Neulieferung: Lieferung einer mangelfreien Sache.
Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern wegen:
- a) Unmöglichkeit: Gemäß § 275 Abs. 1–3 BGB.
- b) Unverhältnismäßiger Kosten: Gemäß § 439 Abs. 4 BGB.
2. Nachrangig (i. d. R. nach Ablauf einer Frist)
- a) Rücktritt oder Minderung: Rückabwicklung der empfangenen Leistungen (§ 323 BGB) oder Herabsetzung des Kaufpreises (§ 441 BGB) bei Schäden an der Ware.
- b) Schadensersatz: Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 BGB) für Wertverluste (z. B. Gewinndifferenz) oder Schadensersatz neben der Leistung.
Prüfschema für Mängelansprüche
- Schuldverhältnis: Wirksamer Kaufvertrag.
- Gefahrübergang: §§ 446, 447 BGB (Momento del riesgo).
- Mangel bei Gefahrübergang: Sachmangel gemäß § 434 BGB (Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB).
- Weitere Voraussetzungen: a) Fristsetzung bei Nachbesserung/Nachlieferung möglich; Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung (rebaja). b) Kein Ausschluss des Vertretenmüssens (bei Schadensersatz).
- Keine Verjährung: Gemäß § 438 BGB.
Der Gutachtenstil in der Fallbearbeitung
Obersatz
„A könnte gegen B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung oder Schadensersatz in Höhe von ... aus § ... haben.“
Typische Begriffe: „Anspruch“, „kann verlangen“, „kann fordern“, „ist verpflichtet zu“, „ist verantwortlich für“.
Definition und Subsumtion
Hypothese/Untersatz: „Zu prüfen ist, ob / Fraglich ist, ob / Es stellt sich die Frage, ob / Es muss untersucht werden, ob A und B einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben.“
Definition: „Das setzt voraus, dass ... / Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn ... / Das ist der Fall, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen.“
Subsumtion: „Dadurch, dass / Aufgrund des Umstandes / Laut Sachverhalt hat A dem B die Sache für ... angeboten. B hat zugestimmt. Hier liegen zwei auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärungen vor.“
Ergebnisbildung
Zwischenergebnis: „Also / Demnach / Ergo / Somit / Infolgedessen / Daraus ergibt sich, dass A und B einen wirksamen Kaufvertrag über (Sache) zu einem Preis von ... geschlossen haben.“
Endergebnis: „A hat gegen B einen (keinen) Anspruch auf Schadensersatz / Kaufpreiszahlung.“