Verbraucherrechte und Gutachtenstil im BGB-Kaufrecht

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Verbraucher im Sinne des § 13 BGB

Ein Verbraucher ist die Vertragspartei, die in Abgrenzung zum Unternehmer (§ 14 BGB) zu sehen ist.

Prüfung der Verbrauchereigenschaft

  1. Natürliche Person?
  2. Rechtsgeschäftliches Handeln?
  3. Objektiver Zweck: Weder gewerbliche noch selbstständige berufliche Tätigkeit.

Mängelrechte des Käufers gemäß § 437 BGB

1. Vorrangig: Nacherfüllung

Der Käufer hat ein Wahlrecht gemäß § 439 BGB:

  • a) Mangelbeseitigung: Nachbesserung der Sache.
  • b) Neulieferung: Lieferung einer mangelfreien Sache.

Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern wegen:

  • a) Unmöglichkeit: Gemäß § 275 Abs. 1–3 BGB.
  • b) Unverhältnismäßiger Kosten: Gemäß § 439 Abs. 4 BGB.

2. Nachrangig (i. d. R. nach Ablauf einer Frist)

  • a) Rücktritt oder Minderung: Rückabwicklung der empfangenen Leistungen (§ 323 BGB) oder Herabsetzung des Kaufpreises (§ 441 BGB) bei Schäden an der Ware.
  • b) Schadensersatz: Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 BGB) für Wertverluste (z. B. Gewinndifferenz) oder Schadensersatz neben der Leistung.

Prüfschema für Mängelansprüche

  1. Schuldverhältnis: Wirksamer Kaufvertrag.
  2. Gefahrübergang: §§ 446, 447 BGB (Momento del riesgo).
  3. Mangel bei Gefahrübergang: Sachmangel gemäß § 434 BGB (Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB).
  4. Weitere Voraussetzungen: a) Fristsetzung bei Nachbesserung/Nachlieferung möglich; Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung (rebaja). b) Kein Ausschluss des Vertretenmüssens (bei Schadensersatz).
  5. Keine Verjährung: Gemäß § 438 BGB.

Der Gutachtenstil in der Fallbearbeitung

Obersatz

„A könnte gegen B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung oder Schadensersatz in Höhe von ... aus § ... haben.“

Typische Begriffe: „Anspruch“, „kann verlangen“, „kann fordern“, „ist verpflichtet zu“, „ist verantwortlich für“.

Definition und Subsumtion

Hypothese/Untersatz: „Zu prüfen ist, ob / Fraglich ist, ob / Es stellt sich die Frage, ob / Es muss untersucht werden, ob A und B einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben.“

Definition: „Das setzt voraus, dass ... / Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn ... / Das ist der Fall, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen.“

Subsumtion: „Dadurch, dass / Aufgrund des Umstandes / Laut Sachverhalt hat A dem B die Sache für ... angeboten. B hat zugestimmt. Hier liegen zwei auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärungen vor.“

Ergebnisbildung

Zwischenergebnis: „Also / Demnach / Ergo / Somit / Infolgedessen / Daraus ergibt sich, dass A und B einen wirksamen Kaufvertrag über (Sache) zu einem Preis von ... geschlossen haben.“

Endergebnis: „A hat gegen B einen (keinen) Anspruch auf Schadensersatz / Kaufpreiszahlung.“

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