Verfassungen Spaniens: 1876 und 1931 im Vergleich

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Vergleich der spanischen Verfassungen von 1876 und 1931

Verfassung von 1876: Merkmale und Folgen

Die Verfassung von 1876, auch bekannt als die "Interne Verfassung", basierte auf der Doktrin der "inneren Verfassung". Spanien war eine konstitutionelle Monarchie mit einem Parlament. Die verfassunggebende Versammlung konnte die Monarchie nicht abschaffen. Die interne Verfassung endete neben der Krone. Der König hatte weitreichende Befugnisse in Bezug auf die Gerichte. Die Mitarbeit in nationalen Gerichten konnte ausgesetzt oder aufgelöst werden, wenn dies der Regierung vorgelegt wurde. Die Verfassung war nach englischem Vorbild gestaltet, was zu einer irreführenden Auslegung führte. Sie war geprägt von einer Degeneration und einer geteilten Souveränität zwischen Krone und Gerichten. Die doktrinären Rechte und Freiheiten waren begrenzt und reguliert, ähnlich wie bei Cánovas. Die Verfassung ließ die Möglichkeit einer rechtlichen Weiterentwicklung offen, zum Beispiel in Bezug auf die religiöse Toleranz. Das Wahlrecht war nicht als allgemeines Wahlrecht konzipiert, sondern als Zensuswahlrecht, was eine Tür zur Abschaffung des allgemeinen Wahlrechts öffnete.

Verfassung von 1931: Demokratie und Fortschritt

Die Verfassung von 1931 etablierte das demokratische Prinzip der Volkssouveränität. Die Befugnisse der staatlichen Organe gingen vom Volk aus. Das allgemeine Wahlrecht mit gleichen Rechten und Pflichten für Männer und Frauen wurde eingeführt. Die politische Partizipation erfolgte durch die Cortes. Die Verfassung institutionalisierte die Volksinitiative und das Referendum. Sie war geprägt vom politischen Liberalismus:

  1. Die Bill of Rights umfasste liberale Kriterien, einschließlich der Rechte in Bezug auf Familie, Wirtschaft und Kultur. Sie regelte das Koalitionsrecht der Beamten, die Religionsfreiheit, schuf den Notfall-Gerichtshof und das Gericht für verfassungsrechtliche Garantien. Sie garantierte die Freizügigkeit und Einwanderung, die Meinungsfreiheit, das Demonstrationsrecht, das Vereinigungsrecht, das Recht auf Organisation und die Unverletzlichkeit der Wohnung.
  2. Die organische Verteilung der politischen Macht sah eine rasche Regierung vor, die jedoch vom Parlament und dem Staatsoberhaupt abhängig war.

Regionalismus: Die regionale politische Autonomie wurde im Sinne eines integralen Staates geregelt, der zwischen einem Einheitsstaat und einem Bundesstaat angesiedelt war. Die Grundsätze waren:

  1. Gleichheit aller spanischen Bürger in den verschiedenen Regionen.
  2. Überlegenheit des Rechts, das von den zentralen Organen der Staatsmacht ausging.
  3. Die Autonomiestatuten sollten von den Räten der betroffenen Provinzen erlassen, regional gebilligt und von den Gerichten sanktioniert werden.
  4. Autonomie war eine Option, keine Verpflichtung.
  5. Verbot von Verbänden autonomer Regionen.
  6. Die Aufteilung der Zuständigkeiten war wie folgt geregelt: a) Die Verfassung definierte in einer Liste die ausschließlichen legislativen und exekutiven Angelegenheiten der Zentralgewalt. b) In anderen Angelegenheiten erließ die Zentralgewalt Gesetze, die von den Regionen ausgeführt werden konnten. c) Es gab zwei Arten von Restlaufzeiten: eine regionale, die ermächtigt war, Gesetze zu erlassen und Materialien umzusetzen, die nicht in beiden Listen enthalten waren, und eine andere, die den zentralen Behörden für Angelegenheiten zuständig war, die nicht ausdrücklich im Autonomiestatut geregelt waren. d) Der Staat konnte durch die Basis Rechtsvorschriften erlassen, die vom Parlament mit einer Zweidrittelmehrheit gebilligt wurden.

Säkularismus: Artikel 3 der Verfassung besagte: "Der spanische Staat hat keine offizielle Religion." Dies führte zu Konflikten zwischen Staat und Kirche, zum Verbot antirepublikanischer Pastoralen, zum Verbot des Unterrichts durch Orden und zur Untätigkeit bei der Verbrennung von Klöstern.

Gemischte Wirtschaft: Die Republik versuchte, eine gemischte Wirtschaft zu etablieren, einen Sozialstaat, der auf staatlich kontrollierten industriellen Beziehungen basierte, mit begrenzter Beteiligung der Arbeitnehmer an der Unternehmensverwaltung und einem Mindestlohn, mit einem zaghaften Versuch, ein System der vollständigen Sozialversicherung zu schaffen, und mit einer ehrgeizigen, aber nicht revolutionären Agrarpolitik.

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