Das Verfassungsgericht: Aufgaben, Struktur und Befugnisse

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Artikel 11: Das Verfassungsgericht

1. Die Verfassungsgerichtsbarkeit: Allgemeines Konzept

Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist definiert als eine Instanz, die im Einklang mit dem Grundgesetz sowie etablierten Verfahren und speziellen Einrichtungen die Durchsetzung, Überwachung und Einhaltung verfassungsrechtlicher Normen sicherstellt.

  • Ursprung: Die Entstehung des Verfassungsgerichts liegt in den Vereinigten Staaten.
  • Europa: Hans Kelsen entwickelte die Idee der Normenhierarchie (Rechtspyramide), nach der das Rechtssystem ein koordiniertes System von Regeln darstellt, die nach einem hierarchischen Kriterium geordnet sind.

2. Die Natur des Verfassungsgerichts

  • Es ist ein Gericht und kein politisches Organ.
  • Es ist ein Körper ohne eigene Initiative.
  • Es ist eine einzigartige Institution in dieser Rechtsordnung.
  • Es fungiert als oberste Auslegungsinstanz der Verfassung.
  • Seine Urteile stellen eine Rechtsquelle dar.
  • Es ist ein politisches Orientierungsorgan des Staates.
  • Es ist eine integrative Einrichtung.

Zusammensetzung des Verfassungsgerichts

Die 12 Richter werden vom König auf folgender Grundlage ernannt:

  • 4 Mitglieder auf Vorschlag des Abgeordnetenhauses (Drei-Fünftel-Mehrheit).
  • 4 Mitglieder auf Vorschlag des Senats (Drei-Fünftel-Mehrheit).
  • 2 Mitglieder auf Vorschlag der Regierung.
  • 2 Mitglieder auf Vorschlag des Allgemeinen Rates der Justiz (gemäß organischem Gesetz).

Organisation und Betrieb

Das Gericht gliedert sich in 4 Sektionen, 2 Kammern und das Plenum.

  • Entscheidungsfindung: Für Beschlüsse ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
  • Abweichende Meinungen: Richter können bei abweichenden Auffassungen Sondervoten abgeben.

3. Zuständigkeit des Verfassungsgerichts

  1. Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit: Prüfung von Gesetzen oder Rechtsverordnungen durch Verfassungsbeschwerden (50 Abgeordnete, 50 Senatoren, Bürgerbeauftragter, Premierminister, Exekutivorgane der Autonomen Gemeinschaften), verfassungsrechtliche Fragen durch Richter und Gerichte sowie die vorläufige Prüfung internationaler Verträge.
  2. Schutz der Grundrechte: Schutz gegen Verletzungen durch natürliche oder juristische Personen mit berechtigtem Interesse, den Bürgerbeauftragten oder die Staatsanwaltschaft.
  3. Horizontale Gewaltenteilung: Lösung von Konflikten zwischen verfassungsmäßigen Einrichtungen (Regierung, Abgeordnetenhaus, Senat, Generalrat der Justiz).
  4. Vertikale Kompetenzverteilung: Klärung von Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften.
  5. Wahlprüfung: Entscheidung über Wahlstreitigkeiten als letzte Instanz.

4. Urteile und Handlungen des Verfassungsgerichts

  • Konzept: Das Urteil des Verfassungsgerichts ist die endgültige Entscheidung zur Beendigung eines verfassungsrechtlichen Prozesses, basierend auf kreativer Interpretation und Rechtsintegration.
  • Struktur: Hintergrund, rechtliche Grundlagen und Tenor (Entscheidung).
  • Rechtskraft: Die Urteile haben Rechtskraft, sind unwiderruflich und können nicht in einer neuen Instanz angefochten werden (außer bei Verfahrensfehlern).
  • Rechtsquelle: Die Urteile stellen eine authentische Rechtsquelle dar.

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