Das Verfassungsgericht: Aufgaben, Struktur und Befugnisse
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Artikel 11: Das Verfassungsgericht
1. Die Verfassungsgerichtsbarkeit: Allgemeines Konzept
Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist definiert als eine Instanz, die im Einklang mit dem Grundgesetz sowie etablierten Verfahren und speziellen Einrichtungen die Durchsetzung, Überwachung und Einhaltung verfassungsrechtlicher Normen sicherstellt.
- Ursprung: Die Entstehung des Verfassungsgerichts liegt in den Vereinigten Staaten.
- Europa: Hans Kelsen entwickelte die Idee der Normenhierarchie (Rechtspyramide), nach der das Rechtssystem ein koordiniertes System von Regeln darstellt, die nach einem hierarchischen Kriterium geordnet sind.
2. Die Natur des Verfassungsgerichts
- Es ist ein Gericht und kein politisches Organ.
- Es ist ein Körper ohne eigene Initiative.
- Es ist eine einzigartige Institution in dieser Rechtsordnung.
- Es fungiert als oberste Auslegungsinstanz der Verfassung.
- Seine Urteile stellen eine Rechtsquelle dar.
- Es ist ein politisches Orientierungsorgan des Staates.
- Es ist eine integrative Einrichtung.
Zusammensetzung des Verfassungsgerichts
Die 12 Richter werden vom König auf folgender Grundlage ernannt:
- 4 Mitglieder auf Vorschlag des Abgeordnetenhauses (Drei-Fünftel-Mehrheit).
- 4 Mitglieder auf Vorschlag des Senats (Drei-Fünftel-Mehrheit).
- 2 Mitglieder auf Vorschlag der Regierung.
- 2 Mitglieder auf Vorschlag des Allgemeinen Rates der Justiz (gemäß organischem Gesetz).
Organisation und Betrieb
Das Gericht gliedert sich in 4 Sektionen, 2 Kammern und das Plenum.
- Entscheidungsfindung: Für Beschlüsse ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
- Abweichende Meinungen: Richter können bei abweichenden Auffassungen Sondervoten abgeben.
3. Zuständigkeit des Verfassungsgerichts
- Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit: Prüfung von Gesetzen oder Rechtsverordnungen durch Verfassungsbeschwerden (50 Abgeordnete, 50 Senatoren, Bürgerbeauftragter, Premierminister, Exekutivorgane der Autonomen Gemeinschaften), verfassungsrechtliche Fragen durch Richter und Gerichte sowie die vorläufige Prüfung internationaler Verträge.
- Schutz der Grundrechte: Schutz gegen Verletzungen durch natürliche oder juristische Personen mit berechtigtem Interesse, den Bürgerbeauftragten oder die Staatsanwaltschaft.
- Horizontale Gewaltenteilung: Lösung von Konflikten zwischen verfassungsmäßigen Einrichtungen (Regierung, Abgeordnetenhaus, Senat, Generalrat der Justiz).
- Vertikale Kompetenzverteilung: Klärung von Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften.
- Wahlprüfung: Entscheidung über Wahlstreitigkeiten als letzte Instanz.
4. Urteile und Handlungen des Verfassungsgerichts
- Konzept: Das Urteil des Verfassungsgerichts ist die endgültige Entscheidung zur Beendigung eines verfassungsrechtlichen Prozesses, basierend auf kreativer Interpretation und Rechtsintegration.
- Struktur: Hintergrund, rechtliche Grundlagen und Tenor (Entscheidung).
- Rechtskraft: Die Urteile haben Rechtskraft, sind unwiderruflich und können nicht in einer neuen Instanz angefochten werden (außer bei Verfahrensfehlern).
- Rechtsquelle: Die Urteile stellen eine authentische Rechtsquelle dar.