Verfassungsrechtliche Grundlagen und Staatsorganisation
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Der Vorstand der Organisation, d. h. die Regierung, hat auch gesetzliche Befugnisse:
Artikel 153: Kontrolle der Autonomen Gemeinschaften
Die Kontrolle der Tätigkeit der Organe der Autonomen Gemeinschaften erfolgt durch:
- a) Das Verfassungsgericht: Über die Verfassungsmäßigkeit ihrer Gesetze und Verordnungen mit Gesetzeskraft.
- b) Die Regierung: Nach Anhörung des Staatsrates, bezüglich der Ausübung der delegierten Aufgaben im Sinne des Artikels 150, Absatz 2.
- c) Das Verwaltungsgericht: Über die autonome Regierung und ihre Vorschriften.
- d) Den Rechnungshof: Für Finanz- und Haushaltsfragen.
Landesrecht gilt als Ersatz für die autonomen Gemeinschaften.
Artikel 149,3: Zuständigkeitsverteilung
Fragen, die nicht ausdrücklich durch die Verfassung zugewiesen sind, können unter die Zuständigkeit der regionalen Regierungen fallen, sofern dies in ihren jeweiligen Satzungen vorgesehen ist. Bei Konflikten, die nicht durch das Autonomiestatut beansprucht werden, gelten die staatlichen Rechtsvorschriften. Das staatliche Recht hat in jedem Fall Vorrang vor dem Recht der Autonomen Gemeinschaften.
5. Internationale Verträge und Gemeinschaftsrecht
Die gesetzlichen Bestimmungen in internationalen Verträgen sind in Spanien erst dann unmittelbar anwendbar, wenn sie durch Veröffentlichung im Amtsblatt Teil des nationalen Rechts geworden sind. Alle diese Angelegenheiten sind in Artikel 93 ff. der spanischen Verfassung dargelegt.
Artikel 93
Durch ein organisches Gesetz kann die Unterzeichnung von Verträgen ermächtigt werden, durch die einer internationalen Organisation oder Institution die Ausübung von Befugnissen übertragen wird. Es obliegt dem Parlament oder der Regierung, je nach Zuständigkeit, die Einhaltung dieser Verträge und der Beschlüsse der internationalen oder supranationalen Organisationen sicherzustellen.
Artikel 94
1. Die Zustimmung des Staates zu Verträgen bedarf in folgenden Fällen der vorherigen Genehmigung der Cortes Generales:
- a) Verträge politischer Natur.
- b) Verträge oder Abkommen militärischer Natur.
- c) Verträge oder Abkommen, welche die territoriale Integrität des Staates oder die grundlegenden Rechte und Pflichten gemäß Titel I betreffen.
- d) Verträge oder Vereinbarungen, die finanzielle Verbindlichkeiten für die Staatskasse bedeuten.
- e) Verträge oder Abkommen, die eine Änderung oder Aufhebung von Gesetzen beinhalten oder legislative Maßnahmen zu deren Umsetzung erfordern.
2. Das Repräsentantenhaus und der Senat werden über den Abschluss anderer Verträge unmittelbar informiert.
Die Cortes Generales sind bei internationalen Verträgen auf zwei Wegen beteiligt: Entweder vorab oder – was häufiger vorkommt – durch Unterzeichnung des Vertrages mit anschließender Berichterstattung an das Parlament.