Vergleich der Rechtsformen: Einzelunternehmen vs. GmbH
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I. Vergleich der Rechtsformen
a) Einzelunternehmen
Grundfunktionen:
- Kein Mindestkapital erforderlich.
- Unbegrenzte Haftung.
- Unterliegt der Einkommensteuer.
- Der Inhaber hat die volle Kontrolle über das Unternehmen.
Vorteile:
- Ideal für den Betrieb von Kleinunternehmen.
- Der Inhaber genießt volle Entscheidungsfreiheit ohne Abstimmungsbedarf mit Partnern.
- Geringer bürokratischer Aufwand, da keine formelle Rechtspersönlichkeit erworben werden muss.
- Kein Mindestkapital für die Gründung erforderlich.
- Steuerliche Vorteile: Anwendung eines progressiven Einkommensteuersatzes, was bei geringeren Gewinnen vorteilhafter sein kann als die feste Körperschaftsteuer (25 % oder 30 %).
- Förderungen: Rabatte für Personen unter 35 Jahren und Frauen über 45 Jahren bei den Sozialversicherungsbeiträgen (bis zu 75 % des Mindestlohns für drei Jahre).
Nachteile:
- Unbegrenzte Haftung: Es gibt keine Trennung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen; der Inhaber haftet persönlich für alle geschäftlichen Verpflichtungen.
- Bei Gütergemeinschaft kann das Vermögen des Ehepartners von den geschäftlichen Verbindlichkeiten betroffen sein.
- Bei öffentlichen Ausschreibungen ist oft die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft Voraussetzung.
b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Grundlegende Eigenschaften:
- Mindestanzahl der Gründer: 1 (Ein-Personen-GmbH möglich).
- Mindestkapital: 3.005,06 € (muss bei Gründung voll eingezahlt sein). Nur finanzielle Einlagen sind zulässig, keine Arbeitsleistungen.
- Das Kapital ist in gleiche, unteilbare Geschäftsanteile aufgeteilt.
- Haftung ist auf die Einlagen beschränkt.
- Besteuerung: Das Unternehmen unterliegt der Körperschaftsteuer, die Gesellschafter der Einkommensteuer.
Vorteile:
- Ideale Rechtsform für kleine Unternehmen mit wenigen Partnern und begrenztem Kapitalbedarf.
- Gesellschafterliste sorgt für Transparenz über die Eigentumsverhältnisse.
- Kein externer Sachverständigenbericht bei Geldeinlagen erforderlich, was Kosten spart.
- Haftungsbeschränkung: Die Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft ist auf ihre Einlagen begrenzt.