Vertragliche und außervertragliche Haftung im Zivilrecht
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Grundlagen der Haftung im Zivilrecht
Haftung (vertragliche und außervertragliche Haftung): Das Recht, eine Entschädigung verlangen zu können, entsteht, wenn ein Schaden verursacht wurde. Der Verletzte ist berechtigt, den Verursacher zur Verantwortung zu ziehen. Wer den Schaden verursacht hat, ist zivilrechtlich verantwortlich und muss die Entschädigung zahlen.
Vertragliche Haftung
Diese leitet sich aus einem Vertrag ab, das heißt, dass zwischen der Person des Schädigers und dem Verletzten ein Vertrag besteht. Beispiel: Ein Beförderungsvertrag. Wenn Schäden an der Ware verursacht werden und der Frachtführer (als Vertragspartei) diese verursacht hat, resultiert daraus eine Haftung gegenüber dem Unternehmen, welches den Auftrag erteilt hat.
Außervertragliche Haftung
Hierbei handelt es sich um eine Haftung, bei der zwischen dem Verletzten und dem Schädiger keine vertragliche Beziehung besteht. Diese außervertragliche Haftung ist gesetzlich geregelt. Artikel 1902 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches besagen: „Die Person, die einem anderen durch eine Handlung oder Unterlassung einen Schaden zufügt, ist, sofern Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet.“ Eine Person ist nicht verpflichtet, die Schäden zu tragen, die durch eine andere Person verursacht wurden.
Status der außervertraglichen Haftung
- 2.1 Ursprung: Diese Form hat ihren Ursprung in einer unerlaubten Handlung, die nicht als Verbrechen oder Vergehen nach § 1093 C. eingestuft wird. Hier greift die zivilrechtliche Haftung unter Anwendung von Artikel 1902 C.
- 2.2 Zivil- und Strafrecht: Die Quelle ist ein Verbrechen oder Vergehen nach Artikel 1092 C. Hier findet die zivilrechtliche Haftung gemäß Artikel 109 ff. C. Criminal Anwendung.
Systeme der außervertraglichen Haftung
Subjektive Haftung (Verschuldenshaftung)
Hierbei wird der Schaden auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit zurückgeführt. Beispiel: Ein Unternehmen für Kabelinstallationen bohrt Gasrohre im Untergrund an und verursacht einen Schaden. Wenn die Leitungen gut markiert waren, trifft das Unternehmen ein Verschulden.
Objektive Haftung (Gefährdungshaftung)
Ein Fehler bzw. Schaden tritt ein, ohne dass einer bestimmten Person ein direktes Verschulden nachgewiesen werden muss. Man muss reagieren, unabhängig davon, ob man mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat oder nicht. Dies tritt in wenigen Fällen ein, meist wenn die Person, die haftet, einen Gewinn aus einer sehr wichtigen Tätigkeit (der Könige) zieht. Beispiel: Flugzeugabstürze oder Kernkraftwerke. Sowohl bei der subjektiven als auch bei der objektiven Haftung muss nachgewiesen werden können, dass ein Schaden entstanden ist und wer die Ursache dafür war.