Vertragsrelativität: Wirkungen von Verträgen auf Dritte
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Grundsatz der Vertragsrelativität
Grundsätzlich entfalten Verträge nur Wirkungen zwischen den Vertragsparteien (Prinzip der Relativität). Ausnahmsweise können Verträge jedoch auch Dritte beeinflussen, wie zum Beispiel Erben. Dies setzt voraus, dass die vererbten Rechte und Pflichten nicht höchstpersönlicher Natur sind.
Fälle, in denen ein Vertrag Dritte beeinflusst, sind insbesondere:
Vertrag zugunsten Dritter
Bei einem Vertrag zugunsten Dritter wird vereinbart, dass die Leistungen ganz oder teilweise einer Person zugutekommen, die nicht selbst Vertragspartei ist. Dadurch entsteht für den Dritten ein eigenes Forderungsrecht. Ein typisches Beispiel ist die Lebensversicherung.
Beteiligte Parteien
- Der Versprechende: Die Vertragspartei, die zur Leistung an den Dritten verpflichtet ist.
- Der Versprechensempfänger: Die Vertragspartei, die sich die Leistung an den Dritten versprechen lässt.
- Der Dritte: Die Person, die die Leistung erhält.
Voraussetzungen für die Wirksamkeit
Damit der Vertrag wirksam wird, muss der Dritte die Zuwendung annehmen und dem Versprechenden seine Annahme mitteilen. Oft ist gesetzlich nicht klar geregelt, wer den Vertrag widerrufen kann. Es wird jedoch angenommen, dass ein Widerruf nur im Einvernehmen zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger möglich ist.
Vertrag zu Lasten Dritter
Ein Vertrag zu Lasten Dritter liegt vor, wenn durch den Vertragsschluss in ein subjektives Recht einer Person eingegriffen wird, die nicht am Vertrag beteiligt ist. Das verletzte Recht des Dritten stammt typischerweise aus einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis mit einer der Parteien des neuen Vertrags.
Rechtsfolgen
Der Geschädigte hat in der Regel folgende Ansprüche:
- Anspruch auf Unterlassung der schädigenden Handlung.
- Anspruch auf Schadensersatz.
Unterscheidung nach Gut- und Bösgläubigkeit
Es muss unterschieden werden, ob die Vertragsparteien gutgläubig oder bösgläubig gehandelt haben. Handelt eine Vertragspartei in Kenntnis der vorherigen Vereinbarung, die sie durch den neuen Vertrag verletzt, so ist sie bösgläubig. Ohne diese Kenntnis liegt Gutgläubigkeit vor.
Fall 1: Beide Vertragspartner handeln bösgläubig.
In diesem Fall kann der Geschädigte die Unterlassung der Handlung und Schadensersatz fordern. Die Haftung für den Schaden ist gesamtschuldnerisch, das heißt, der Geschädigte kann die gesamte Summe von einer der beiden Parteien fordern.
Fall 2: Eine Vertragspartei handelt gutgläubig.
Der Dritte kann die Unterlassung der Handlung und Schadensersatz von der vertragsbrüchigen (bösgläubigen) Partei verlangen. Da der neue Vertrag dadurch nicht erfüllt werden kann, hat auch der gutgläubige Vertragspartner einen Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen vertragsbrüchigen Partner.