Verwaltungsrechtliche Ansprüche und Verfahren

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1. Art der vorhergehenden Ansprüche

Ansprüche vor den Zivilgerichten / Labor.

2. Zuständige Organe für die vorangegangenen Forderungsarten

  • Zivilrecht (Allgemeine Verwaltung): Der Minister sowie die öffentliche Verwaltung müssen die Wettbewerbsregeln beachten.
  • Bildungswesen: Der Anspruch muss an den Leiter, Verwaltungsdirektor oder Direktor der Einrichtung bzw. Agentur gerichtet werden, bei der der Arbeitnehmer tätig ist.

3. Formen der Kündigung bei den zwei Anspruchsarten

Zivilrecht

Es gibt verschiedene Möglichkeiten: Rücktritt, Rückzug und Verfall. Die normale Form der Beendigung ist die Resolution, die entweder gewährt oder abgelehnt und dem Interessenten mitgeteilt wird. Bei einer presunta (vermuteten) Ablehnung gilt der Anspruch nach drei Monaten ohne Bescheid der Verwaltung als abgelehnt, woraufhin die betroffene Person Klage einreichen kann.

Bildungswesen

Auch hier gibt es die Möglichkeiten des Rücktritts und Verfalls. Die normale Form ist die Resolution: ausdrücklich erlaubt oder abgelehnt. Bei einer presunta Ablehnung kann der Arbeitnehmer den Anspruch nach einem Monat ohne Bescheid der Verwaltung als abgelehnt betrachten.

4. Zuständige Organe der Verwaltungsgerichte

  1. Verwaltungssenat des Obersten Gerichtshofs.
  2. Kammer für Verwaltungsstreitsachen des Nationalen Gerichtshofs.
  3. Kammern für Verwaltungsstreitsachen der Berufungsgerichte.
  4. Zentrale Verwaltungsgerichte.
  5. Einzelrichter für Verwaltungsstreitsachen.

5. Ablauf des verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahrens

  1. Beginn.
  2. Einreichung der Klage und Veröffentlichung in Amtsblättern.
  3. Zulassung.
  4. Klageerhebung und Zustellung.
  5. Beweisaufnahme und Schlussfolgerungen.
  6. Beendigung: Die normale Form ist das Urteil. Die Frist beträgt 10 Tage nach Abschluss des Falls. Das Urteil kann wie folgt lauten:
    • Unzulässigerklärung der Beschwerde (bei gesetzlich vorgeschriebenen Fällen).
    • Abweisung der Beschwerde (wenn sie in der Sache nicht begründet ist).

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