Völkerrecht: Reservierungen und Auswirkungen von Verträgen
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Reservierungen im Völkerrecht
Reservierung: Eine Reservierung ist eine einseitige Erklärung, die von einem Staat bei der Unterzeichnung, Ratifizierung oder dem Beitritt zu einem Vertrag abgegeben wird. Ihr Ziel ist es, die Rechtswirkung bestimmter Bestimmungen des Vertrages in ihrer Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern.
Entwicklung der Reservierungssysteme
Zur Zeit des Völkerbundes und in den ersten Jahren der UNO musste eine Reservierung von allen Vertragsstaaten anerkannt werden, um Gültigkeit zu erlangen. Wenn eine Partei die Reservierung nicht akzeptierte, hatte der reservierende Staat zwei Wege: den Vorbehalt zurückzuziehen oder nicht Teil des Vertrages zu werden. Dieses System wird als traditionelles oder klassisches System bezeichnet.
Davon unterscheidet sich das Panamerikanische System. In diesem System steht es jedem Staat frei, Vorbehalte zu machen, während jeder andere Vertragsstaat das Recht hat, diesen zu widersprechen. Ein Staat, der eine Reservierung vorgenommen hat, wird als Vertragspartei gegenüber jenen Staaten angesehen, die nicht widersprochen haben. Der Vertrag wird dabei ohne die ausdrücklich vorbehaltenen Bestimmungen angewendet. Wenn ein Staat jedoch Einwände gegen die Reservierung erhebt, führt dies im Panamerikanischen System dazu, dass ein Staat für einige Staaten Vertragspartner sein kann, für andere hingegen nicht.
Auswirkungen von Verträgen
Wirkung zwischen den Vertragsparteien
Ein Grundprinzip des Völkerrechts ist, dass ein Vertrag für die Vertragsparteien verbindlich ist. Hierbei gilt der Grundsatz "Pacta sunt servanda" – die wichtigste Regel des Völkerrechts. Jede der Parteien eines Vertrages muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Vertrag nachzukommen. Im innerstaatlichen Bereich ist das nationale Recht so anzuwenden, dass der Vertrag erfüllt wird; das innerstaatliche Recht darf nicht als Rechtfertigung dienen, den Vertrag nicht anzuwenden.
Wirkung gegenüber Drittstaaten
In der Regel begründen Verträge nur Rechte und Pflichten für Staaten, die ihnen angehören, und nicht für Drittstaaten. Nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge schafft ein Vertrag ohne die Zustimmung eines Drittstaates weder Pflichten noch Rechte für diesen. Es ist jedoch möglich, dass die Vertragsparteien einem Drittstaat ein echtes, unwiderrufliches Recht verleihen, wie etwa das Recht, einen Fluss zu befahren, der das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien durchquert.
Nach dem Wiener Übereinkommen entstehen Rechte zugunsten eines Drittstaats nur, wenn dieser zustimmt. Falls ein Vertrag eine Verpflichtung für einen Drittstaat begründet, verlangt die Konvention, dass dieser die Verpflichtung ausdrücklich und schriftlich akzeptiert. In allen Fällen dürfen die Bestimmungen des Vertrages nur dann Rechte oder Pflichten für Drittstaaten begründen, wenn eine entsprechende Zustimmung vorliegt.