Zusammenfassung BGB und HGB: Allgemeiner Teil, Verträge, Sachen- und Handelsrecht
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EINHEIT 4: Allgemeiner Teil des BGB
Aufrechnung (§ 387 BGB)
Steht dem Schuldner gegen den Gläubiger ebenfalls eine Forderung zu, kann er mit dieser Forderung gegen die Hauptforderung nach §§ 387 ff. BGB aufrechnen.
Leistungsstörungen (§ 362 BGB)
Die Parteien eines Schuldverhältnisses verhalten sich nicht so, wie es der Zweck dieses Schuldverhältnisses – die Erbringung einer bestimmten Leistung durch den Schuldner an den Gläubiger – erfordert.
Ausnahme: Schadensersatzpflicht
Der Schuldner muss Schadensersatz leisten, wenn er eine Pflicht verletzt und dies zu vertreten hat (§§ 276, 278, 280 BGB).
Vorsatz (§ 276 BGB)
(Intención) Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges.
Schaden und Schadensersatz
Der Ausgleich eines Schadens, wie er... Weiterlesen "Zusammenfassung BGB und HGB: Allgemeiner Teil, Verträge, Sachen- und Handelsrecht" »