Schallsignale bei verminderter Sicht (Artikel 35)
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In oder nahe einem Gebiet mit verminderter Sicht, bei Tag oder Nacht, sind die in diesem Artikel vorgeschriebenen Signale wie folgt zu geben:
a) Maschinenfahrzeug in Fahrt
Gibt in Abständen von höchstens zwei Minuten einen langen Ton.
b) Maschinenfahrzeug in Fahrt ohne Fahrt durchs Wasser
Gibt in Abständen von höchstens zwei Minuten zwei aufeinanderfolgende lange Töne mit einem Zwischenraum von etwa zwei Sekunden.
c) Manövrierunfähig, manövrierbehindert, tiefgangbehindert, Segelfahrzeug, fischend, schleppend oder schiebend
Gibt in Abständen von höchstens zwei Minuten drei aufeinanderfolgende Töne, nämlich einen langen, gefolgt von zwei kurzen, anstelle der Signale nach Absatz a) oder b).
d) Fischendes oder manövrierbehindertes Fahrzeug