Verwaltungsverfahren: Widerspruch und Überprüfung
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Artikel 116: Umfang und Natur des Widerspruchs
1. Administrative Maßnahmen: Verwaltungsakte, die den Verwaltungsweg nicht abschließen, können im Wege des Widerspruchs (Recurso de Alzada) angefochten werden. Dies kann bei der Behörde erfolgen, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der ihr unmittelbar übergeordneten Stelle.
2. Gerichtliche Überprüfung: Eine gerichtliche Überprüfung kann erst beantragt werden, wenn über den Widerspruch ausdrücklich entschieden wurde oder eine stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde vorliegt.
Artikel 117: Fristen für die Einlegung
1. Einreichungsfrist: Die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt einen Monat, wenn die Handlung ausdrücklich erfolgt ist. Andernfalls beträgt die Frist... Weiterlesen "Verwaltungsverfahren: Widerspruch und Überprüfung" »