Strafgesetzbuch: Delikte gegen die öffentliche Sicherheit
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Verbrechen gegen die kollektive Sicherheit
Artikel 341
Wer Kernenergie oder radioaktive Elemente freisetzt und dadurch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für Eigentum verursacht, wird, sofern keine Explosion stattfindet, mit einer Freiheitsstrafe von fünfzehn bis zwanzig Jahren und einem Berufsverbot oder der Unfähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes für zehn bis zwanzig Jahre bestraft. Wer, ohne unter die vorhergehenden Artikel zu fallen, den Betrieb einer kerntechnischen oder radioaktiven Anlage stört oder den Ablauf von Tätigkeiten verändert, bei denen Materialien oder Geräte, die ionisierende Strahlung erzeugen, verwendet werden, und dadurch eine ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit... Weiterlesen "Strafgesetzbuch: Delikte gegen die öffentliche Sicherheit" »