Arbeitnehmerrechte und Arbeitszeitgestaltung: Ein Überblick
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2. Das Abkommen gilt unbeschadet anderer spezifischer Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere der Gemeinschaftsbestimmungen zur Gleichbehandlung und Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen.
3. Die Anwendung der Bestimmungen der Vereinbarung darf nicht als Rechtfertigung für die Senkung des allgemeinen Niveaus des Schutzes der Arbeitnehmer im Bereich des Abkommens durch die Parteien dienen.
4. Das Abkommen schränkt nicht das Recht der Sozialpartner auf Ebene der Tarifverhandlungen ein, auf der geeigneten, einschließlich der europäischen Ebene, Tarifverträge zu schließen, um seine Bestimmungen so anzupassen oder zu ergänzen, dass die spezifischen Bedürfnisse der betroffenen Sozialpartner berücksichtigt werden.
5. Verhütung und Beilegung... Weiterlesen "Arbeitnehmerrechte und Arbeitszeitgestaltung: Ein Überblick" »