Strafrechtliche Bestimmungen: Zwangsanwerbung und Opferschutz
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Zwangsanwerbung
Artikel 9: Definition und Strafe
Wer durch Drohung, Täuschung oder andere Mittel eine oder mehrere Personen zur Durchführung einer Zwangsrekrutierung bewegt, um Teil irregulärer bewaffneter Gruppen zu werden, wird mit einer Freiheitsstrafe von fünfzehn bis zwanzig Jahren bestraft.
Erschwerende Umstände
Artikel 10: Erhöhung der Strafen
Die Strafen für Verstöße gemäß den vorstehenden Artikeln erhöhen sich um ein Drittel, wenn:
- das Opfer ein Kind, Jugendlicher, Erwachsener, älterer Mensch, eine Person mit körperlicher oder geistiger Behinderung, eine schwangere Frau oder eine Person mit lebensbedrohlichen Erkrankungen ist.
- die Tat mit Folter, körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt gegen die entführte oder gekidnappte