Regelungen zu Arbeitsverträgen und Arbeitnehmerpflichten
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Artikel 46
Die einzelnen Arbeitsverträge können sein:
a) auf unbestimmte Zeit, wenn kein bestimmtes Datum für den Abschluss festgelegt ist;
b) für eine begrenzte Zeit, wenn ein bestimmtes Datum für die Fertigstellung geplant ist oder wenn der Eintritt eines beliebigen Ereignisses oder von Umständen wie der Bau eines Werkes, das unweigerlich das Arbeitsverhältnis beendet. Im letzteren Fall muss man die Tätigkeit des Arbeiters an sich berücksichtigen, wie ein Gegenstand des Auftrags, und nicht das Ergebnis der Arbeit;
c) für Arbeiten oder Dienstleistungen, wenn weltweit angestellt oder ein Stück den Preis für die Dienste der Arbeitnehmer, da diese Arbeit aufnehmen, bis sie abgeschlossen ist, unter Berücksichtigung der Ergebnisse... Weiterlesen "Regelungen zu Arbeitsverträgen und Arbeitnehmerpflichten" »