Ehenichtigkeitsverfahren im Kirchenrecht: Zuständigkeit, Parteien & Rechtshilfe
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Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit im Ehenichtigkeitsverfahren
Die Gerichtsbarkeit (Jurisdiktion) ist die Befugnis eines Richters, einen Fall zu beurteilen. Die Ehe zwischen Getauften wird vom kirchlichen Gericht beurteilt. In Madrid gibt es zwei kirchliche Gerichte: das Gericht erster Instanz und das Gericht zweiter Instanz der Rota, das die Befugnis hat, Fälle der Ehenichtigkeit zu verhandeln. Die Zuständigkeit (Kompetenz) legt fest, welches Gericht den Nichtigkeitsgrund kennt und welche Kriterien dafür maßgeblich sind.
In kirchlichen Gerichten werden Kriterien für die Zuständigkeit festgelegt, insbesondere wenn es um die Würde der Ehe (Connubii Dignitas) bei Nichtigkeitsverfahren geht. Gemäß Canon 1673, Artikel 10, gibt es vier Gründe... Weiterlesen "Ehenichtigkeitsverfahren im Kirchenrecht: Zuständigkeit, Parteien & Rechtshilfe" »