Grundlagen des BGB: Vertrag, Willenserklärung und Haftung
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Grundlagen der Willenserklärung (WE)
Zugang der Willenserklärung
WE gegenüber Abwesenden (§ 130 Abs. 1 BGB)
Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist (z. B. telefonisch, per E-Mail).
WE gegenüber Anwesenden (§ 147 Abs. 1 S. 2 BGB)
Die Willenserklärung geht dann zu, wenn der Empfänger die WE akustisch richtig wahrgenommen hat (oder gesehen hat, z. B. bei einem mündlichen Vertrag).
Zustandekommen des Vertrags (§ 145 BGB)
Ein Vertrag setzt mindestens zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus, die in Sinne von Angebot und Annahme übereinstimmen. Es kommt kein Vertrag zustande, wenn keine vollkommene Übereinstimmung... Weiterlesen "Grundlagen des BGB: Vertrag, Willenserklärung und Haftung" »