Notizen, Zusammenfassungen, Arbeiten, Prüfungen und Probleme für Rechtswissenschaft

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Grundlagen des BGB: Vertrag, Willenserklärung und Haftung

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Grundlagen der Willenserklärung (WE)

Zugang der Willenserklärung

WE gegenüber Abwesenden (§ 130 Abs. 1 BGB)

Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist (z. B. telefonisch, per E-Mail).

WE gegenüber Anwesenden (§ 147 Abs. 1 S. 2 BGB)

Die Willenserklärung geht dann zu, wenn der Empfänger die WE akustisch richtig wahrgenommen hat (oder gesehen hat, z. B. bei einem mündlichen Vertrag).

Zustandekommen des Vertrags (§ 145 BGB)

Ein Vertrag setzt mindestens zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus, die in Sinne von Angebot und Annahme übereinstimmen. Es kommt kein Vertrag zustande, wenn keine vollkommene Übereinstimmung... Weiterlesen "Grundlagen des BGB: Vertrag, Willenserklärung und Haftung" »

Rubrum: Definition, Herkunft und Verwendung im Rechtswesen

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Rubrum: Bedeutung und Verwendung

Rubrum (Deutsch)

Substantiv, n

SingularPlural 1Plural 2
Nominativdas Rubrumdie Rubradie Rubren
Genitivdes Rubrumsder Rubrader Rubren
Dativdem Rubrumden Rubraden Rubren
Akkusativdas Rubrumdie Rubradie Rubren

Worttrennung: Ru·brum, Plural 1: Ru·bra, Plural 2: Ru·bren

Aussprache: IPA: [ˈʁuːbʁʊm]

Hörbeispiele:

Bedeutungen:

[1] Kurze Inhaltsangabe in Form einer Aufschrift oder einer Bezeichnung am Anfang eines Schriftstücks.

[2] Deutsches Prozessrecht: Urteilskopf, dessen Inhalt sich je nach Gerichtsbarkeit richtet nach:

  • § 313 I Nr. 1, 2 ZPO
  • § 117 II Nr. 1, 2 VwGO
  • § 105 II Nr. 1, 2 FGO
  • § 136 I Nr. 1, 2, 3 SGG
  • § 275 StPO
[2] Rubrum eines Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz mit den Angaben gemäß § 117 II Nr.
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Subsidiarität: Prinzip, Geschichte, Recht & Soziallehre

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Subsidiarität

Subsidiarität (von lat. subsidium „Hilfe, Reserve“) ist eine politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Maxime, die Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und die Entfaltung der Fähigkeiten des Individuums anstrebt, wobei ursprünglich auch die Familie oder die Kirchengemeinde als Basiseinheit betrachtet wurde.

Das Subsidiaritätsprinzip legt eine genau definierte Rangfolge staatlich-gesellschaftlicher Maßnahmen fest und bestimmt die prinzipielle Nachrangigkeit der nächsten Ebene: Die jeweils größere gesellschaftliche oder staatliche Einheit soll nur dann, wenn die kleinere Einheit dazu nicht in der Lage ist, aktiv werden und regulierend oder kontrollierend oder helfend eingreifen. Hilfe zur Selbsthilfe soll aber... Weiterlesen "Subsidiarität: Prinzip, Geschichte, Recht & Soziallehre" »

Gesetz über den öffentlichen Dienst: Rechte, Pflichten & Verfahren

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Titel I: Grundlegende Bestimmungen

Artikel 1: Geltungsbereich und Ausnahmen

Das vorliegende Gesetz regelt die Beschäftigungsverhältnisse zwischen Beamten und Bediensteten sowie den öffentlichen Verwaltungen auf nationaler, Landes- und Kommunalebene. Dies umfasst:

  1. Das System der Führung und Verwaltung des öffentlichen Dienstes sowie die Gestaltung der Laufbahn im öffentlichen Dienst.
  2. Das Personalmanagementsystem, das Personalplanung, Rekrutierungsprozesse, Auswahl, Zulassung, Einarbeitung, Aus- und Weiterbildung, Laufbahnplanung, Leistungsbeurteilung, Beförderung, Versetzung, Transfers, Bewertung und Klassifizierung von Positionen, Gehaltstabellen, Genehmigungen und Lizenzen sowie Disziplinarregeln für den Ruhestand umfasst.

Einziger Absatz:

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Artikel 231–249: Fristen und Entschädigungen

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Artikel 231: Fristen

(Text des Gesetzes 25.877) Der Arbeitsvertrag kann nicht durch den einseitigen Willen einer Partei gelöst werden, ohne vorherige Ankündigung oder ersatzweise Zahlung einer Entschädigung an den Arbeitnehmer entsprechend seiner Dienstzeit in der Beschäftigung, wenn der Vertrag nach dem Willen des Arbeitgebers aufgelöst wird. Die Kündigungsfrist, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss folgende Vorlaufzeiten einhalten:

  • a) durch den Arbeitnehmer: fünfzehn (15) Tage;
  • b) durch den Arbeitgeber: fünfzehn (15) Tage, wenn der Arbeitnehmer sich in der Probezeit befindet; ein (1) Monat, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigungsdauer von nicht mehr als fünf (5) Jahren hatte; und zwei (2) Monate, wenn er länger
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Grundlagen und Ablauf der öffentlichen Haushaltsführung

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1. Definition der öffentlichen Ausgaben

Öffentliche Ausgaben bezeichnen die finanziellen Aufwendungen verschiedener öffentlicher Verwaltungen zur Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse unter Berücksichtigung der Haushaltsbeschränkungen. Ziel ist die Verwendung monetärer Ressourcen durch die öffentliche Verwaltung zur Befriedigung des allgemeinen Interesses.

2. Einnahmen und Haushaltsplanung

Unter öffentlichen Einnahmen versteht man die Gesamtheit der Geldmittel aus Steuern, Gebühren, Abgaben und Kapitaleinkünften. Diese Mittel werden gemäß den Kriterien der Verwaltungen in den öffentlichen Haushalten geplant, um gesellschaftliche Bedürfnisse zu decken.

3. Rechtsgrundlagen

Rechtsvorschriften legen den Höchstbetrag der jährlichen... Weiterlesen "Grundlagen und Ablauf der öffentlichen Haushaltsführung" »

Nationale Identität, Bürgerrechte und Verfassung

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Definition der nationalen Identität

Die nationale Identität umfasst die materiellen, immateriellen, moralischen und geistigen Interessen einer Nation. Sie definiert sich durch das Wissen, die Liebe und die Solidarität in der Verteidigung von Zeit, Raum, Leben und Tod, die den Kern der Bevölkerung ausmachen. Dr. Maritza Montero definiert die nationale Identität als „eine Reihe von Bedeutungen und Vorstellungen, die durch die Zeit beständig sind und es den Mitgliedern einer sozialen Gruppe ermöglichen, eine gemeinsame Geschichte, die Landschaft sowie andere sozio-kulturelle Faktoren wie Sprache, Religion, Bräuche und soziale Einrichtungen als biologisch miteinander verbunden anzuerkennen. Diese Identität umfasst auch Beziehungen zu... Weiterlesen "Nationale Identität, Bürgerrechte und Verfassung" »

Strafprozessuale Maßnahmen: Untersuchungen und Prävention

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A) Untersuchungen

Untersuchungen: Vereinbarte Maßnahmen von Amts wegen oder auf Antrag während der Forschungsphase, die auf die Feststellung der Existenz oder Nichtexistenz eines Vergehens und dessen mögliche Zuordnung zu Personen abzielen. Öffentlichkeitsanforderungen und deren mündliche Wirksamkeit reichen nicht aus, um die Unschuldsvermutung zu zerstören, wenn sie in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf diese Anforderungen nicht reproduziert werden können.

Klassen der Untersuchungen:

  • Restriktive Maßnahmen der Grundrechte: Einreise- und Ausgangsbeschränkungen, Beschlagnahme von Büchern und Papieren, Zurückhaltung der Post- und Telegrafenkorrespondenz, Intervention bei Telefongesprächen, Observationen an öffentlichen Plätzen.
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BGB Grundlagen: Rechtsgeschäfte, Ansprüche & Verjährung

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Häufige Fragen zum BGB und Sachenrecht

  • Kann eine fehlerhafte Aufbauanleitung eines Bücherregals einen Sachmangel begründen? Ja, § 434 Abs. 2 S. 2 BGB
  • Hat der Schuldner während des Verzuges fahrlässiges Handeln zu vertreten? Ja, § 287 BGB
  • Wird durch den Versand einer unbestellten Kaufsache an einen Verbraucher ein Anspruch begründet? Nein, § 241a Abs. 1 BGB
  • Kann ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, trotzdem rechtmäßig sein? Nein, § 134 BGB
  • Ist eine auf einem Grundstück einzementierte Fahnenstange als Bestandteil desselben zu werten? Ja, § 94 Abs. 1 S. 1 BGB
  • Muss eine aufgrund eines Irrtums abgegebene Willenserklärung (WE) unverzüglich angefochten werden? Ja, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB
  • Ist der Verkäufer verpflichtet,
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Anlagevermögen und Jahresabschluss: Grundlagen nach HGB

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Zugangs- und Folgebewertung des Anlagevermögens

Nach § 247 Abs. 2 HGB werden Vermögensgegenstände dem Anlagevermögen zugeteilt, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Im Allgemeinen wird hier von einer Nutzungsdauer von über einem Jahr ausgegangen.

Die Bewertung des Anlagevermögens bestimmt, mit welchem Wert die Anlagegüter in die Bilanz eingehen. Das Anlagevermögen wird zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet (§ 253 Abs. 1 HGB).

Das Anlagevermögen wird in abnutzbare (zeitlich begrenzte Nutzung) und nicht abnutzbare (nicht zeitlich begrenzte Nutzung) Vermögensgegenstände unterschieden (§ 253 Abs. 3 HGB).

Nicht abnutzbares Anlagevermögen

Nicht abnutzbare Vermögensgegenstände werden mit den... Weiterlesen "Anlagevermögen und Jahresabschluss: Grundlagen nach HGB" »