Ausschluss der Rechtswidrigkeit und Folgen im Völkerrecht
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Umstände, die die Rechtswidrigkeit ausschließen
Ein an sich rechtswidriges Verhalten eines Staates ist nicht völkerrechtswidrig, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- Zustimmung: Die Handlung ist nicht völkerrechtswidrig, wenn der verletzte Staat seine gültige Zustimmung zu diesem Verhalten gegeben hat.
- Gegenmaßnahmen: Ein an sich rechtswidriges Verhalten ist legitim, wenn es als Reaktion auf eine völkerrechtswidrige Handlung eines anderen Staates erfolgt.
- Höhere Gewalt und unvorhergesehene Ereignisse: Dies beschreibt eine unwiderstehliche Kraft oder ein Ereignis jenseits der Kontrolle des Staates, das es materiell unmöglich macht, internationalen Verpflichtungen nachzukommen. Dies gilt nur, wenn der Staat die Situation nicht selbst