Arbeitsrecht: Lokale Gebräuche, ILO und EU-Standards
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G. Lokale Gebräuche und Berufsgebräuche
Im rechtlichen Sinne bezeichnet man als Gewohnheitsrecht (lokale Bräuche) die gängige Praxis des sozialen Verhaltens. Diese ständige Praxis innerhalb einer Gemeinde gilt als bindend für die Ausführung. Lokale Besonderheiten beziehen sich auf eine spezifische Stelle, jedoch nicht auf Bezirks- oder Provinzebene. Berufsgebräuche werden individuell von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in einer bestimmten Branche oder im Handel eingesetzt.
5. Externe Quellen des Arbeitsrechts
A. Internationale Verträge
Internationale Verträge sind nur dann gültig, wenn sie den Bestimmungen der Verfassung (Constitución) unterliegen.
B. Internationale Arbeitsorganisation (ILO)
Die International Labour Organization (ILO)... Weiterlesen "Arbeitsrecht: Lokale Gebräuche, ILO und EU-Standards" »