Öffentliche Vergabe: Direktvergabe, Bau-, Liefer- und Konzessionsverträge
Eingeordnet in Rechtswissenschaft
Geschrieben am in
Deutsch mit einer Größe von 28,49 KB
Direkte Auftragsvergabe
Artikel 71.- Die Direktvergabe ist der Weg, durch den eine Institution direkt mit einer natürlichen oder juristischen Person tätig wird, ohne das im Gesetz vorgesehene Verfahren, wobei die Wettbewerbsgrundsätze und die zuvor definierten Bedingungen und Spezifikationen gewahrt werden. Diese Entscheidung ist von der Institution in einer schriftlich zu begründenden Entscheidung des Leiters aufzuzeichnen.
Allgemeines
Artikel 72.- Das Verfahren der direkten Auftragsvergabe darf nur in einer der folgenden Situationen angewandt werden:
- a) Wenn der Schutz des gewerblichen Eigentums oder des geistigen Eigentums wie Patente, Urheberrechte oder Ähnliches verlangt wird, etwa wenn eine bestimmte handwerkliche, professionelle, technische