Elektroinstallationen: Häfen, Boote, Möbel, Beleuchtung
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ITC 42: Elektrische Anlagen in Häfen und Marinas
1. Zweck und Anwendungsbereich
Die Anforderungen dieser **ITC 42** gelten für elektrische Anlagen in Häfen und Marinas, die Sportboote versorgen. Die Verbraucher in diesen Einrichtungen müssen die Anforderungen der geltenden EU-Richtlinien im Sinne von Artikel 6 der Niederspannungsrichtlinie erfüllen.
2. Allgemeines
Elektrische Anlagen in Häfen und Marinas müssen so ausgelegt und mit Materialien ausgestattet sein, dass *keine Personen Gefahren ausgesetzt* sind und *keine Brand- oder Explosionsgefahr* besteht. In der Regel darf die Nennspannung der Anlagen, die Sportboote versorgen, 230 V AC (einphasig) nicht überschreiten. In Ausnahmefällen ist die Versorgung mit dreiphasigem 400 V AC für... Weiterlesen "Elektroinstallationen: Häfen, Boote, Möbel, Beleuchtung" »