Kaufvertragsrecht: Anfechtung, Unmöglichkeit & Sicherheiten
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TEIL 1: Invitation ad offerendum
Aufforderung zur Abgabe eines Antrags ohne Rechtsbindungswillen
Falsa demonstratio non nocet: Wenn zwei Parteien sich subjektiv über einen Kaufgegenstand geeinigt haben, spielt es keine Rolle, wenn eine falsche Bezeichnung z.B. beim Notar angegeben wird.
K könnte Anspruch gegen V auf _ gemäß _.
1) Wirksamer Kaufvertrag (KV)
Kommt zustande zwischen Käufer und Verkäufer durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, den Antrag und die Annahme.
1.1) Antrag: § 145 BGB
Empfangsbedürftige Willenserklärung muss von ihrem Gegenstand und ihrem Inhalt so formuliert sein, dass der Käufer mit einem schlichten "Ja" den Antrag beantworten kann und der Vertrag zustande kommt.
1.2) Annahme:
Empfangsbedürftige Willenserklärung,