Notizen, Zusammenfassungen, Arbeiten, Prüfungen und Probleme für Rechtswissenschaft

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Streikrecht: Grenzen, Verfahren, Zuständigkeiten

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Unerlässliche Mindestdienstleistungen in der Gemeinde

Es gibt nur dann Mindestdienstleistungen in Streiks, wenn Grundrechte und öffentliche Freiheiten betroffen sind. Diese werden durch die Obrigkeit diktiert. Sobald festgelegt ist, welche Mindestdienstleistungen erbracht werden müssen, müssen diese von der Streikleitung und dem Arbeitgeber festgelegt werden. Die Bekanntmachung muss 10 Tage im Voraus erfolgen.

Wartungsdienste in der Gemeinde

Wartungsdienste gibt es in allen Streiks. Es gibt keine Mindestdienstleistungen. Es handelt sich um Dienstleistungen, die nach Beendigung des Streiks von Arbeitnehmern erbracht werden, um die produktive Tätigkeit wiederherzustellen.

Grenzen des Streikrechts

Ziele

Illegal sind Streiks:

  1. die aus politischen
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Rechtliche Grundlagen und Urheberrecht für Bibliotheken

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Verfassungstechnische und rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen des Bibliothekswesens und die Hintergründe der Informationsversorgung basieren auf zentralen Artikeln des Grundgesetzes:

  • Artikel 2: Persönliche Freiheitsrechte – „Freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“.
  • Artikel 5: Recht auf freie Meinungsäußerung – Das Recht, sich in Wort, Schrift und Bild zu äußern sowie der ungehinderte Zugang zu allen Quellen.
  • Artikel 20: Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
  • Artikel 30: „Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder.“ Daraus folgt: Bibliotheken sind Ländersache!

Artikel 91b: Zusammenwirken von Bund und Ländern

(1) Bund und Länder können... Weiterlesen "Rechtliche Grundlagen und Urheberrecht für Bibliotheken" »

Kaufvertrag: Voraussetzungen, Bestandteile & Käuferrechte

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Kaufvertrag: Voraussetzungen, Bestandteile & Rechte

Was ist ein Vertrag und was sind die 4 Voraussetzungen?

Definition: Übereinkunft zwischen zwei oder mehreren Personen mit rechtlicher Wirkung bzw. Rechtsänderung.

Voraussetzungen:

  • Handlungsfähigkeit
  • Freiwilligkeit
  • Legalität (Rechtskonformität)
  • Möglichkeit (Durchführbarkeit)

Welche Bestandteile müssen im Kaufvertrag enthalten sein?

Wesentliche Bestandteile:

  • Preis
  • Artikel
  • Menge

Welche Bestimmungen können im Kaufvertrag vereinbart werden?

Mögliche vertragliche Vereinbarungen:

  • Zahlungsbedingungen
  • Lieferbedingungen
  • Garantie
  • Umtausch

Nenne die 3 Ablaufphasen eines Kaufvertrages

Phasen:

  • Anbahnung (Werbung, Anfrage, Angebot)
  • Abschluss (Bestellung, Ausführung, Auftragsbestätigung)
  • Erfüllung (Lieferung, Rechnung,
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Prüfungsschema Art. 12 GG: Berufsfreiheit

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Art. 12 GG: Prüfung der Berufsfreiheit

I. Eröffnung des Schutzbereichs

Prüfung, ob der sachliche und persönliche Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet ist.

  • Sachlicher Schutzbereich: Jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient (Beruf). Auch anerkannte Tätigkeiten.
  • Persönlicher Schutzbereich: Deutsche im Sinne des Art. 116 GG; EU-Bürger über Art. 18 AEUV; juristische Personen des Privatrechts mit Sitz in Deutschland (Art. 19 Abs. 3 GG).

II. Eingriff in den Schutzbereich

1. Vorliegen des Eingriffs

Ein Eingriff ist jede staatliche Maßnahme, die die Ausübung der Berufsfreiheit unmittelbar oder mittelbar, final oder unbeabsichtigt, rechtlich oder tatsächlich erschwert oder unmöglich... Weiterlesen "Prüfungsschema Art. 12 GG: Berufsfreiheit" »

Maria, eine gute Freundin aus Deutschland

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Maria ist einundzwanzig Jahre alt. Sie lebt in Meißen. Wir sind Freunde seit ihrer Kindheit. Sie ist groß, mit langen schwarzen Haaren. Sie mag Sport, spielt gerne Basketball und ruft uns jeden Abend an, um über lustige Dinge zu reden. Sie liebt es, angenehme Kleidung zu tragen. Maria ist eine gute Person, die überall Freunde findet. Sie ist freundlich und hilfsbereit. Ihr Hobby ist das Erlernen von Sprachen, und sie verbringt viel Zeit mit ihrer Geige. Aktuell arbeitet sie in einem Dorf in Deutschland und lernt Deutsch.

Viertel

un cuarto de

Viertel vor

menos cuarto

Viertel nach

y cuarto

Halb

medio de

Dreiviertel

tres cuartos de

Kurz vor

poco antes de las

Kurz nach

poco después de las

Gleich

casi

Punkt

en punto/exactamente

1 eins 2 zwei 3 drei 4 vier 5 fünf... Weiterlesen "Maria, eine gute Freundin aus Deutschland" »

Grundlagen des BGB: Vertrag, Willenserklärung und Haftung

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Grundlagen der Willenserklärung (WE)

Zugang der Willenserklärung

WE gegenüber Abwesenden (§ 130 Abs. 1 BGB)

Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist (z. B. telefonisch, per E-Mail).

WE gegenüber Anwesenden (§ 147 Abs. 1 S. 2 BGB)

Die Willenserklärung geht dann zu, wenn der Empfänger die WE akustisch richtig wahrgenommen hat (oder gesehen hat, z. B. bei einem mündlichen Vertrag).

Zustandekommen des Vertrags (§ 145 BGB)

Ein Vertrag setzt mindestens zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus, die in Sinne von Angebot und Annahme übereinstimmen. Es kommt kein Vertrag zustande, wenn keine vollkommene Übereinstimmung... Weiterlesen "Grundlagen des BGB: Vertrag, Willenserklärung und Haftung" »

Rubrum: Definition, Herkunft und Verwendung im Rechtswesen

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Rubrum: Bedeutung und Verwendung

Rubrum (Deutsch)

Substantiv, n

SingularPlural 1Plural 2
Nominativdas Rubrumdie Rubradie Rubren
Genitivdes Rubrumsder Rubrader Rubren
Dativdem Rubrumden Rubraden Rubren
Akkusativdas Rubrumdie Rubradie Rubren

Worttrennung: Ru·brum, Plural 1: Ru·bra, Plural 2: Ru·bren

Aussprache: IPA: [ˈʁuːbʁʊm]

Hörbeispiele:

Bedeutungen:

[1] Kurze Inhaltsangabe in Form einer Aufschrift oder einer Bezeichnung am Anfang eines Schriftstücks.

[2] Deutsches Prozessrecht: Urteilskopf, dessen Inhalt sich je nach Gerichtsbarkeit richtet nach:

  • § 313 I Nr. 1, 2 ZPO
  • § 117 II Nr. 1, 2 VwGO
  • § 105 II Nr. 1, 2 FGO
  • § 136 I Nr. 1, 2, 3 SGG
  • § 275 StPO
[2] Rubrum eines Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz mit den Angaben gemäß § 117 II Nr.
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Subsidiarität: Prinzip, Geschichte, Recht & Soziallehre

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Subsidiarität

Subsidiarität (von lat. subsidium „Hilfe, Reserve“) ist eine politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Maxime, die Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und die Entfaltung der Fähigkeiten des Individuums anstrebt, wobei ursprünglich auch die Familie oder die Kirchengemeinde als Basiseinheit betrachtet wurde.

Das Subsidiaritätsprinzip legt eine genau definierte Rangfolge staatlich-gesellschaftlicher Maßnahmen fest und bestimmt die prinzipielle Nachrangigkeit der nächsten Ebene: Die jeweils größere gesellschaftliche oder staatliche Einheit soll nur dann, wenn die kleinere Einheit dazu nicht in der Lage ist, aktiv werden und regulierend oder kontrollierend oder helfend eingreifen. Hilfe zur Selbsthilfe soll aber... Weiterlesen "Subsidiarität: Prinzip, Geschichte, Recht & Soziallehre" »

Gesetz über den öffentlichen Dienst: Rechte, Pflichten & Verfahren

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Titel I: Grundlegende Bestimmungen

Artikel 1: Geltungsbereich und Ausnahmen

Das vorliegende Gesetz regelt die Beschäftigungsverhältnisse zwischen Beamten und Bediensteten sowie den öffentlichen Verwaltungen auf nationaler, Landes- und Kommunalebene. Dies umfasst:

  1. Das System der Führung und Verwaltung des öffentlichen Dienstes sowie die Gestaltung der Laufbahn im öffentlichen Dienst.
  2. Das Personalmanagementsystem, das Personalplanung, Rekrutierungsprozesse, Auswahl, Zulassung, Einarbeitung, Aus- und Weiterbildung, Laufbahnplanung, Leistungsbeurteilung, Beförderung, Versetzung, Transfers, Bewertung und Klassifizierung von Positionen, Gehaltstabellen, Genehmigungen und Lizenzen sowie Disziplinarregeln für den Ruhestand umfasst.

Einziger Absatz:

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Artikel 231–249: Fristen und Entschädigungen

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Artikel 231: Fristen

(Text des Gesetzes 25.877) Der Arbeitsvertrag kann nicht durch den einseitigen Willen einer Partei gelöst werden, ohne vorherige Ankündigung oder ersatzweise Zahlung einer Entschädigung an den Arbeitnehmer entsprechend seiner Dienstzeit in der Beschäftigung, wenn der Vertrag nach dem Willen des Arbeitgebers aufgelöst wird. Die Kündigungsfrist, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss folgende Vorlaufzeiten einhalten:

  • a) durch den Arbeitnehmer: fünfzehn (15) Tage;
  • b) durch den Arbeitgeber: fünfzehn (15) Tage, wenn der Arbeitnehmer sich in der Probezeit befindet; ein (1) Monat, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigungsdauer von nicht mehr als fünf (5) Jahren hatte; und zwei (2) Monate, wenn er länger
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