Notizen, Zusammenfassungen, Arbeiten, Prüfungen und Probleme für Rechtswissenschaft

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Prüfungsschema Art. 12 GG: Berufsfreiheit

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Art. 12 GG: Prüfung der Berufsfreiheit

I. Eröffnung des Schutzbereichs

Prüfung, ob der sachliche und persönliche Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet ist.

  • Sachlicher Schutzbereich: Jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient (Beruf). Auch anerkannte Tätigkeiten.
  • Persönlicher Schutzbereich: Deutsche im Sinne des Art. 116 GG; EU-Bürger über Art. 18 AEUV; juristische Personen des Privatrechts mit Sitz in Deutschland (Art. 19 Abs. 3 GG).

II. Eingriff in den Schutzbereich

1. Vorliegen des Eingriffs

Ein Eingriff ist jede staatliche Maßnahme, die die Ausübung der Berufsfreiheit unmittelbar oder mittelbar, final oder unbeabsichtigt, rechtlich oder tatsächlich erschwert oder unmöglich... Weiterlesen "Prüfungsschema Art. 12 GG: Berufsfreiheit" »

Maria, eine gute Freundin aus Deutschland

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Maria ist einundzwanzig Jahre alt. Sie lebt in Meißen. Wir sind Freunde seit ihrer Kindheit. Sie ist groß, mit langen schwarzen Haaren. Sie mag Sport, spielt gerne Basketball und ruft uns jeden Abend an, um über lustige Dinge zu reden. Sie liebt es, angenehme Kleidung zu tragen. Maria ist eine gute Person, die überall Freunde findet. Sie ist freundlich und hilfsbereit. Ihr Hobby ist das Erlernen von Sprachen, und sie verbringt viel Zeit mit ihrer Geige. Aktuell arbeitet sie in einem Dorf in Deutschland und lernt Deutsch.

Viertel

un cuarto de

Viertel vor

menos cuarto

Viertel nach

y cuarto

Halb

medio de

Dreiviertel

tres cuartos de

Kurz vor

poco antes de las

Kurz nach

poco después de las

Gleich

casi

Punkt

en punto/exactamente

1 eins 2 zwei 3 drei 4 vier 5 fünf... Weiterlesen "Maria, eine gute Freundin aus Deutschland" »

Grundlagen des BGB: Vertrag, Willenserklärung und Haftung

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Grundlagen der Willenserklärung (WE)

Zugang der Willenserklärung

WE gegenüber Abwesenden (§ 130 Abs. 1 BGB)

Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist (z. B. telefonisch, per E-Mail).

WE gegenüber Anwesenden (§ 147 Abs. 1 S. 2 BGB)

Die Willenserklärung geht dann zu, wenn der Empfänger die WE akustisch richtig wahrgenommen hat (oder gesehen hat, z. B. bei einem mündlichen Vertrag).

Zustandekommen des Vertrags (§ 145 BGB)

Ein Vertrag setzt mindestens zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus, die in Sinne von Angebot und Annahme übereinstimmen. Es kommt kein Vertrag zustande, wenn keine vollkommene Übereinstimmung... Weiterlesen "Grundlagen des BGB: Vertrag, Willenserklärung und Haftung" »

Rubrum: Definition, Herkunft und Verwendung im Rechtswesen

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Rubrum: Bedeutung und Verwendung

Rubrum (Deutsch)

Substantiv, n

SingularPlural 1Plural 2
Nominativdas Rubrumdie Rubradie Rubren
Genitivdes Rubrumsder Rubrader Rubren
Dativdem Rubrumden Rubraden Rubren
Akkusativdas Rubrumdie Rubradie Rubren

Worttrennung: Ru·brum, Plural 1: Ru·bra, Plural 2: Ru·bren

Aussprache: IPA: [ˈʁuːbʁʊm]

Hörbeispiele:

Bedeutungen:

[1] Kurze Inhaltsangabe in Form einer Aufschrift oder einer Bezeichnung am Anfang eines Schriftstücks.

[2] Deutsches Prozessrecht: Urteilskopf, dessen Inhalt sich je nach Gerichtsbarkeit richtet nach:

  • § 313 I Nr. 1, 2 ZPO
  • § 117 II Nr. 1, 2 VwGO
  • § 105 II Nr. 1, 2 FGO
  • § 136 I Nr. 1, 2, 3 SGG
  • § 275 StPO
[2] Rubrum eines Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz mit den Angaben gemäß § 117 II Nr.
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Subsidiarität: Prinzip, Geschichte, Recht & Soziallehre

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Subsidiarität

Subsidiarität (von lat. subsidium „Hilfe, Reserve“) ist eine politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Maxime, die Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und die Entfaltung der Fähigkeiten des Individuums anstrebt, wobei ursprünglich auch die Familie oder die Kirchengemeinde als Basiseinheit betrachtet wurde.

Das Subsidiaritätsprinzip legt eine genau definierte Rangfolge staatlich-gesellschaftlicher Maßnahmen fest und bestimmt die prinzipielle Nachrangigkeit der nächsten Ebene: Die jeweils größere gesellschaftliche oder staatliche Einheit soll nur dann, wenn die kleinere Einheit dazu nicht in der Lage ist, aktiv werden und regulierend oder kontrollierend oder helfend eingreifen. Hilfe zur Selbsthilfe soll aber... Weiterlesen "Subsidiarität: Prinzip, Geschichte, Recht & Soziallehre" »

Gesetz über den öffentlichen Dienst: Rechte, Pflichten & Verfahren

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Titel I: Grundlegende Bestimmungen

Artikel 1: Geltungsbereich und Ausnahmen

Das vorliegende Gesetz regelt die Beschäftigungsverhältnisse zwischen Beamten und Bediensteten sowie den öffentlichen Verwaltungen auf nationaler, Landes- und Kommunalebene. Dies umfasst:

  1. Das System der Führung und Verwaltung des öffentlichen Dienstes sowie die Gestaltung der Laufbahn im öffentlichen Dienst.
  2. Das Personalmanagementsystem, das Personalplanung, Rekrutierungsprozesse, Auswahl, Zulassung, Einarbeitung, Aus- und Weiterbildung, Laufbahnplanung, Leistungsbeurteilung, Beförderung, Versetzung, Transfers, Bewertung und Klassifizierung von Positionen, Gehaltstabellen, Genehmigungen und Lizenzen sowie Disziplinarregeln für den Ruhestand umfasst.

Einziger Absatz:

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Strafprozessuale Maßnahmen: Untersuchungen und Prävention

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A) Untersuchungen

Untersuchungen: Vereinbarte Maßnahmen von Amts wegen oder auf Antrag während der Forschungsphase, die auf die Feststellung der Existenz oder Nichtexistenz eines Vergehens und dessen mögliche Zuordnung zu Personen abzielen. Öffentlichkeitsanforderungen und deren mündliche Wirksamkeit reichen nicht aus, um die Unschuldsvermutung zu zerstören, wenn sie in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf diese Anforderungen nicht reproduziert werden können.

Klassen der Untersuchungen:

  • Restriktive Maßnahmen der Grundrechte: Einreise- und Ausgangsbeschränkungen, Beschlagnahme von Büchern und Papieren, Zurückhaltung der Post- und Telegrafenkorrespondenz, Intervention bei Telefongesprächen, Observationen an öffentlichen Plätzen.
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Anlagevermögen und Jahresabschluss: Grundlagen nach HGB

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Zugangs- und Folgebewertung des Anlagevermögens

Nach § 247 Abs. 2 HGB werden Vermögensgegenstände dem Anlagevermögen zugeteilt, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Im Allgemeinen wird hier von einer Nutzungsdauer von über einem Jahr ausgegangen.

Die Bewertung des Anlagevermögens bestimmt, mit welchem Wert die Anlagegüter in die Bilanz eingehen. Das Anlagevermögen wird zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet (§ 253 Abs. 1 HGB).

Das Anlagevermögen wird in abnutzbare (zeitlich begrenzte Nutzung) und nicht abnutzbare (nicht zeitlich begrenzte Nutzung) Vermögensgegenstände unterschieden (§ 253 Abs. 3 HGB).

Nicht abnutzbares Anlagevermögen

Nicht abnutzbare Vermögensgegenstände werden mit den... Weiterlesen "Anlagevermögen und Jahresabschluss: Grundlagen nach HGB" »

Wichtige Begriffe im Handelsrecht

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Firmenarten

Personenfirma

Personenfirma: Leitet sich von Personennamen ab (z. B. Dara MacManus e.Kfm. / OHG).

Sachfirma

Sachfirma: Leitet sich aus dem Gegenstand des Unternehmens ab (z. B. Bayrische Motorenwerke AG).

Mischfirma

Mischfirma: Enthält neben dem Personennamen den Gegenstand des Unternehmens (z. B. Photostudio Dara MacManus e.K. / e.Kfr.).

Phantasiefirma

Phantasiefirma: Besteht aus Abkürzungen oder Firmenzeichen (z. B. adidas AG, Pelikan AG).

Prinzipien der Firma

  • Firmenöffentlichkeit
  • Irreführungsverbot
  • Unterscheidbarkeit
  • Firmenbeständigkeit

Grundlegende Begriffe

Rechtsgeschäft

Rechtsgeschäft: Mittel zur Verwirklichung der Privatautonomie. Es besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen... Weiterlesen "Wichtige Begriffe im Handelsrecht" »

Kaufvertragsrecht: Anfechtung, Unmöglichkeit & Sicherheiten

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TEIL 1: Invitation ad offerendum

Aufforderung zur Abgabe eines Antrags ohne Rechtsbindungswillen

Falsa demonstratio non nocet: Wenn zwei Parteien sich subjektiv über einen Kaufgegenstand geeinigt haben, spielt es keine Rolle, wenn eine falsche Bezeichnung z.B. beim Notar angegeben wird.

K könnte Anspruch gegen V auf _ gemäß _.

1) Wirksamer Kaufvertrag (KV)

Kommt zustande zwischen Käufer und Verkäufer durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, den Antrag und die Annahme.

1.1) Antrag: § 145 BGB

Empfangsbedürftige Willenserklärung muss von ihrem Gegenstand und ihrem Inhalt so formuliert sein, dass der Käufer mit einem schlichten "Ja" den Antrag beantworten kann und der Vertrag zustande kommt.

1.2) Annahme:

Empfangsbedürftige Willenserklärung,

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