Strafzumessung im deutschen Recht: Umstände und Grade
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1. Unvollständige Tatausführung
Die Täter versuchen, die Sanktion um ein oder zwei Grade herabzusetzen, die für die vollendete Straftat vorgesehen ist. Die Wahl zwischen einer Herabsetzung um einen oder zwei Grade sollte in Abhängigkeit von der vom Versuch ausgehenden Gefahr und dem Grad der Umsetzung erfolgen. Dabei wird zwischen beendetem (fehlgeschlagenem) und unvollendetem Versuch unterschieden, da der Täter ganz oder teilweise Ausführungshandlungen vorgenommen hat (Artikel 16 Abs. 1 StGB). Das Strafgesetzbuch (StGB) verlangt nicht, dass die Strafen für zwei Arten von Versuch zwingend unterschiedlich sind, überlässt es jedoch den Gerichten, über das Ausmaß der Strafminderung zu entscheiden.
2. Teilnahme
Komplizen eines Verbrechens... Weiterlesen "Strafzumessung im deutschen Recht: Umstände und Grade" »