Elemente des Arbeitsvertrags
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1. Zustimmung
Ohne Zustimmung beider Parteien kann kein Vertrag zustande kommen. Für die Zustimmung erforderlich sind:
- Geschäftsfähigkeit: Wenn eine Partei nicht geschäftsfähig ist, ist der Vertrag nichtig. Bei einem Mangel in der Geschäftsfähigkeit (z.B. Minderjährige) ist der Vertrag gültig, kann aber angefochten werden.
- Willensmängel (Art. 1265 CC): Vier Willensmängel beeinträchtigen die Bildung der Zustimmung. Liegen diese Mängel vor, ist der Vertrag anfechtbar.
2.1 Irrtum
Beinhaltet eine falsche Erkenntnis der Realität, die eine Person zum Vertragsabschluss veranlasst. Der Vertrag kann angefochten werden, wenn der Irrtum wesentlich ist (betrifft die Substanz der Sache) und entschuldbahr ist (die Person hat die übliche Sorgfalt... Weiterlesen "Elemente des Arbeitsvertrags" »