Steuerschuldeneintreibung: Verfahren, Zuschläge und Verzugszinsen
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Hauptergebnis: Eine effiziente Einleitung des Verfahrens zur Eintreibung von Steuerschulden ist nun möglich, auch nach einem summarischen Verfahren, das vom Schuldner eingeleitet wurde. Die Schulden sind zu begleichen und die Gebühren wie folgt zu entrichten:
Arten von Vollstreckungszuschlägen (Artikel 28 LGT)
Artikel 28 der LGT (Ley General Tributaria) legt drei Arten von Gebühren fest:
Vollstreckungszuschlag (5% ohne Verzugszinsen)
Dieser Zuschlag wird fällig, wenn die gesamte Schuld nicht innerhalb der freiwilligen Zahlungsfrist beglichen wurde, die Zahlung jedoch nach Beginn des „Vollstreckungszeitraums“, aber vor Erhalt der letzten Anordnungen zur förmlichen Einleitung des „Vollstreckungsverfahrens“ erfolgt.
Ermäßigter Vollstreckungszuschlag