Grundlegende Bestimmungen des Völkervertragsrechts
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Artikel 24: Inkrafttreten
1. Ein Vertrag tritt in Kraft in der Weise und an dem Tag, die er vorsieht oder die die verhandelnden Staaten vereinbaren.
2. In Ermangelung einer solchen Bestimmung oder Vereinbarung tritt ein Vertrag in Kraft, sobald die Zustimmung aller verhandelnden Staaten, durch den Vertrag gebunden zu sein, festgestellt ist.
Artikel 25: Vorläufige Anwendung
1. Ein Vertrag oder ein Teil davon wird vorläufig bis zu seinem Inkrafttreten angewendet, wenn:
- a) der Vertrag dies vorsieht; oder
- b) die verhandelnden Staaten dies auf andere Weise vereinbart haben.
Beachtung, Anwendung und Auslegung der Verträge
Artikel 26: „Pacta sunt servanda“
Jeder in Kraft befindliche Vertrag ist für die Vertragsparteien bindend und muss von ihnen nach... Weiterlesen "Grundlegende Bestimmungen des Völkervertragsrechts" »