Strafrecht: Bedrohung und Nötigung (Art. 169 ff. CP)
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Bedrohungen
Rechtsgut und Täterkreis
- Geschütztes Rechtsgut: Die Freiheit (Gefühl der Sicherheit und Ruhe). Der Staat ist nur berechtigt, die Freiheit einzuschränken.
- Täter: (Keine besonderen Anforderungen). Wer glaubt, dass die Bedrohung des Opfers wirklich schwerwiegend und anhaltend ist.
- Opfer/Geschädigter: Jeder muss die Gefahr wahrnehmen, auch wenn sie nicht auf andere Weise als vollzogen eintritt.
Subjektiver Tatbestand und Fahrlässigkeit
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (Dolo). Die Worte müssen sich auf das beziehen, was gefordert wird.
- Fahrlässigkeit: Fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen sind nur strafbar, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind (Art. 12 CP). Leichtfertigkeit wird nicht bestraft.