Verwaltungsrecht: Verfahren, Vollstreckung und Rechtsbehelfe
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Artikel 71: Rechtsbehelf gegen Vollstreckung
Wenn ein Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung eingelegt wird, muss die zuständige Verwaltungsbehörde innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Kenntnisnahme des Falles über die Aussetzung oder Unterbrechung der Vollstreckung entscheiden.
Kapitel IV: Veröffentlichung & Mitteilung von Verwaltungsakten
Artikel 72: Veröffentlichung allgemeiner Verwaltungsakte
Allgemeine Verwaltungsakte oder solche, die für eine unbestimmte Anzahl von Personen von Interesse sind, sind in der entsprechenden amtlichen Gazette zu veröffentlichen.
Ausnahmen bilden Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der internen Verwaltung.
Verwaltungsakte, die persönliche Rechte betreffen, sind ebenfalls... Weiterlesen "Verwaltungsrecht: Verfahren, Vollstreckung und Rechtsbehelfe" »