Urheberrecht & Geistiges Eigentum: Gesetzliche Regelungen
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Kapitel II: Rechtliche Themen
Artikel 6: Offenlegung des Werkes
Nur der Urheberrechtsinhaber entscheidet über die teilweise oder vollständige Offenlegung des Werkes.
Kapitel III: Dauer des Schutzes
Artikel 10: Schutzfristen
Der durch dieses Gesetz gewährte Schutz dauert die Lebenszeit des Urhebers an und erstreckt sich bis zu 50 Jahre ab dem Zeitpunkt seines Todes. In diesem Fall, nach Ablauf dieser Frist, falls Ehegatten, unverheiratete oder verwitwete Töchter existieren oder falls der Ehegatte durch eine endgültige Arbeitsunfähigkeit betroffen ist, wird dieser Grenzwert bis zum Zeitpunkt des Todes des letzten Überlebenden verlängert. Der im vorstehenden Absatz vorgesehene Schutz gilt rückwirkend für den Ehegatten und die beiden Töchter... Weiterlesen "Urheberrecht & Geistiges Eigentum: Gesetzliche Regelungen" »