Vereinigungsfreiheit, Gewerkschaften & Streikrecht Spanien
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Rechte der Person als homo faber
32 - Die Rechte der Person als homo faber: b) Die Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit.
Vereinigungsfreiheit (Artikel 28 der spanischen Verfassung 1978)
Artikel 28 der spanischen Verfassung von 1978 bestimmt in Absatz 1: Jeder hat das Recht, sich frei zu organisieren. Das Gesetz kann dieses Recht einschränken oder für die Ausübung dieses Rechts Bestimmungen für die Streitkräfte oder sonstige militärisch Disziplin unterworfene Einrichtungen vorsehen und die Ausübung von Besonderheiten für Amtsträger regeln. Die Gewerkschaftsfreiheit schließt das Recht ein, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten, die Gewerkschaften ihrer Wahl zu wählen, sowie das Recht der Gewerkschaften, Verbände zu bilden