Mexikanisches Außenhandelsgesetz: Bestimmungen, Zölle und Schutzmaßnahmen
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TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL EINS
Artikel 1. Dieses Gesetz dient der Regulierung und Förderung des Außenhandels, der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der nationalen Wirtschaft, der Förderung der effizienten Nutzung der produktiven Ressourcen des Landes, der korrekten Integration der mexikanischen Wirtschaft in die internationale Arena, der Verteidigung gegen unfaire internationale Handelspraktiken und der Steigerung des Wohlstands der Bevölkerung.
Artikel 2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind obligatorisch und im gesamten Staatsgebiet anwendbar, unbeschadet internationaler Verträge oder Abkommen, bei denen Mexiko Vertragspartei ist.
Artikel 3. Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten folgende Definitionen:
- I. Sekretariat: Das