Steuerrechtliche Bestimmungen zur Gewinnermittlung
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Kapitel VII: Recht
Artikel 18: Geschäftsjahr und Ergebniszurechnung
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Dem Geschäftsjahr des Steuerzahlers wird das Ergebnis nach folgenden Regeln belastet:
- a) Einkünfte aus ziviler Wirtschaft, Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft oder Bergbau, die der Eigentümer oder Partner erzielt, werden dem Geschäftsjahr zugerechnet, in dem dieses endet.
Das Ergebnis gemäß Artikel 49 gilt für das Geschäftsjahr, in dem es fällig wurde. Wenn Geschäftsvorfälle nicht für das Jahr bilanziert werden, gilt das Geschäftsjahr, es sei denn, die Generaldirektion Steuern, die befugt ist, Fristen unter Berücksichtigung der Art des Betriebs oder anderer besonderer Situationen festzulegen, trifft... Weiterlesen "Steuerrechtliche Bestimmungen zur Gewinnermittlung" »