Verfassungsrechtliche und administrative Grundlagen des Steuerrechts
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Verfassungsrechtliche Grundlagen der Finanzhoheit
Art. 31.1 und 133.1 der Verfassung: Finanzprinzipien
Art. 31.1 besagt, dass wirtschaftliche Leistungen nur durch ein Gesetz von öffentlichem Charakter eingeführt werden dürfen. Art. 133.1 legt fest, dass die Befugnis zur Steuererhebung ausschließlich beim Staat liegt und durch Gesetz geregelt wird. Die Verfassung bestimmt zudem, dass Haushaltspläne nur durch Gesetz genehmigt werden dürfen.
Ein Organisches Gesetz regelt die Finanzierung der Regionen. Folglich muss bei der Einführung von Steuern ein Gesetz geschaffen werden, das deren wesentliche Elemente festlegt.
Arten von Gesetzen und Gesetzesvorbehalt
Das Verfassungsrecht unterscheidet zwischen ordentlichen Gesetzen und organischen Gesetzen.... Weiterlesen "Verfassungsrechtliche und administrative Grundlagen des Steuerrechts" »