Überprüfung von Verwaltungsakten und Rechtsbehelfe
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Grundlagen der Überprüfung
Die Aufhebung von Verwaltungsakten ist zulässig, sofern sie nicht im Widerspruch zum Gesetz steht. Die Regierung kann jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten wesentliche Fehler in der Sache oder arithmetische Fehler korrigieren (gemäß Artikel 106). Die Befugnisse zur Überprüfung können jedoch eingeschränkt sein, wenn gesetzliche Fristen abgelaufen sind oder Treu und Glauben sowie die Rechte Dritter entgegenstehen.
Die administrativen Rechtsbehelfe
Administrative Rechtsbehelfe dienen dem Bürger zur Verteidigung seiner Rechte gegenüber Handlungen und Bestimmungen der Verwaltung. Verwaltungsakte genießen gemäß Artikel 57.1 des Gesetzes 30/92 eine Vermutung der Gültigkeit.
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