Unternehmensübertragung und Subunternehmerhaftung
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Unternehmensübertragung: Artikel 44
Artikel 44 besagt: "Als Unternehmensübertragung gilt die Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit, die ihre Identität bewahrt, im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Durchführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, ob wesentlich oder zusätzlich." Entscheidend für die Anwendbarkeit dieses Artikels ist die Übertragung einer Gesamtheit (mehr oder weniger vollständig oder teilweise) von Elementen, die für die Produktion und Produktivität organisiert sind.
Grund der Übertragung
Der Grund der Übertragung ist gleichgültig. Artikel 44 spricht sehr allgemein von einer "Änderung der Eigentümerschaft aus welchem Grund oder Motiv auch immer". Es kann sich daher um einen Verkauf,... Weiterlesen "Unternehmensübertragung und Subunternehmerhaftung" »